In dem Streit vor dem AGH geht es um den Widerruf der Zulassung für eine in der Form einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft betriebenen Anwaltsgesellschaft nach Veräußerung von 51% der Geschäftsanteile an eine österreichische, nicht zur Anwaltschaft zugelassene GmbH.
Gegen den Widerruf erhob die Gesellschaft Klage. Sie sieht in dem sogenannten Fremdbeteiligungsverbot an Anwaltsgesellschaften einen Verstoß gegen Unionsrecht. Der AGH Bayern hat Zweifel, ob dieses Verbot mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar ist und hat den EuGH angerufen (NJW 2023, 1744).
Beteiligung eines Kapitalinvestors könnte Unabhängigkeit gefährden
Die BRAK pocht auf eine Verteidigung des Fremdbeteiligungsverbots, das sie für zwingend geboten und auch mit dem Unionsrecht für vereinbar hält. Es sei erforderlich, um die Unabhängigkeit des Anwalts als Organ der Rechtspflege und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu gewährleisten. Anwaltliche Unabhängigkeit bedeute, frei von Einflussnahme zu sein.
Könnte ein nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfener Kapitalinvestor sich entgegen dem geltenden deutschen Recht an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft beteiligen, könnte dies die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden. Das Argument, dass auch der Anwalt das Ziel verfolge, Gewinne zu erwirtschaften, gehe insoweit fehl, als dass er als Berufsangehöriger nicht nur wirtschaftliche, sondern allem voran beruflich-fachliche Zwecke verfolge.
Keine effektive Sicherung durch Satzungsregelungen
Nach Ansicht der BRAK kann die anwaltliche Unabhängigkeit auch nicht durch entsprechende Regelungen in der Satzung effektiv gesichert werden. Unter anderem bestünden zwingende Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Kapitaleigner. So sei die Satzungsregelung im Vorlagefall des AGH, die den Schutz anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht durch Einschränkung der Auskunfts- und Einsichtsrechte gewährleisten solle, wegen Verstoßes gegen § 51a GmbHG unwirksam.
Außerdem bleibe die Entscheidung über die Person des Geschäftsführers sowie seine Entlohnung ausschließlicher Gegenstand des Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter.