BRAK: Geplantes Fremdpersonalverbot in Fleischwirtschaft verfassungsrechtlich bedenklich

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert in einer Stellungnahme vom Oktober 2020 verfassungsrechtliche Zweifel an dem geplanten Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft, das der Regierungsentwurf für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz vorsieht. Zweifelhaft sei, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.

BRAK: Eingriff in Grundrechte und EU-Grundfreiheiten

Kern des Gesetzentwurfs der Regierung zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz, BT-Drs.19/21978) ist das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung. Damit soll der Einsatz von Werkvertrags- sowie Leiharbeitnehmern in diesen Bereichen unterbunden werden. Nach Auffassung der BRAK verfolgt die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zwar grundsätzlich begrüßenswerte und legitime Ziele. Sie hat aber Zweifel an der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten und EU-Grundfreiheiten. Das Verbot greife in Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG sowie in die europäische Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit ein.

Zweifel an Verhältnismäßigkeit

Dabei sei zweifelhaft, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei. Solange Schutzmechanismen wie Kontrolle und Sanktionierung nicht erkennbar ausgeschöpft seien, könnten solche Eingriffe nicht gerechtfertigt sein. Ein Verbot dürfe nur ein letztes Mittel sein. Der Gesetzgeber sollte daher sein Augenmerk auf eine Verbesserung der Kontrolle und der Durchsetzung von Sanktionen richten und nicht vorschnell in Grundrechte und europäische Grundfreiheiten eingreifen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK.

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2020.