BRAK für klare Definition des Anwaltsberufes

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich in ihrer Stellungnahme zur Konvention des Europarats zu Anwaltsrechten für eine klare Definition des Anwaltsberufes ausgesprochen. Jede Ausweitung auf Personengruppen, die nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind, sollte vermieden werden, heißt es. Die BRAK spricht sich außerdem für eine stärkere Betonung der Unabhängigkeit von Anwaltsorganisationen und damit der Anwaltschaft als solcher aus.

Eindeutige Festlegung bislang nur für EU-Mitgliedsstaaten

Die BRAK begründet ihre Forderung nach einer klaren Definition des Anwaltsberufes mit der Bedeutung, welche die Konvention künftig für die Anwaltschaft haben soll, sowie dem Umstand, dass sich Anwältinnen und Anwälte zunehmenden Übergriffen ausgesetzt sehen. Für die EU-Mitgliedsstaaten ergebe sich eine eindeutige Festlegung dessen, wer Anwalt ist, aus den Freizügigkeitsrichtlinien zum Anwaltsberuf (Richtlinien 77/249/EWG vom 22.03.1977 und 98/5/EG vom 16.02.1998). In deren Anwendungsbereich falle jede Person, die eine der dort abschließend aufgeführten Berufsbezeichnungen zu tragen berechtigt ist. Für die übrigen Europarats-Mitglieder fehle eine solch klare Festlegung. Erschwerend komme hinzu, dass es gerade in diesen Ländern zum Teil Rechtsstaatlichkeitsprobleme gibt, welche die Konvention erst erforderlich machen.

Anwaltsstatus droht bei Ausdehnung zu verwässern

Die BRAK regt an, die bereits bestehende Definition in der "Recommendation No. R (2000)21" des Ministerkomitees über die freie Ausübung des Rechtsanwaltsberufs so zu ändern, dass eine Ausdehnung der Definition des Anwalts auf nicht zur gerichtlichen Vertretung befugte Rechtsdienstleister vermieden wird. Generell sollte jede Ausweitung der Definition des Anwalts auf solche Personengruppen, die gerade nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind, vermieden werden. Dies gelte auch für solche Dritte, derer sich der Anwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bedient. Andernfalls würde die Bedeutung der Konvention und damit letztlich der Schutz der Personen, die gerade aufgrund ihres Status für die Einhaltung anwaltlicher "core values" – Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und ihrem Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen – sowie ferner für Integrität und Zuverlässigkeit bürgen, verwässert. Soweit mit einer entsprechenden Ausweitung des Begriffes des Anwaltes eine Ausdehnung anwaltlicher Rechte und Pflichten angestrebt wird, müsse derlei gesondert adressiert werden.

Anwaltliche Unabhängigkeit zu betonen

Die BRAK spricht sich außerdem für eine stärkere Betonung der Unabhängigkeit von Anwaltsorganisationen und damit der Anwaltschaft als solcher aus. Die Anwaltschaft sei Pfeiler des Rechtsstaates gerade aufgrund ihrer Staatsferne. Nur einem unabhängigen Anwalt könne sich der Mandant uneingeschränkt anvertrauen und damit sein grundrechtlich verbürgtes Recht auf ein faires Verfahren wahrnehmen. Die Vertraulichkeit, welche durch die anwaltliche Unabhängigkeit verbürgt wird, sei Kernelement der Beziehung zwischen Mandanten und Anwalt. In manchen Europaratsstaaten hätten zuletzt gerade auch die Berufskammern erheblich unter Druck gestanden. In der gegenwärtigen Definition komme dieser Aspekt nicht hinreichend zum Ausdruck. Schließlich weist die BRAK darauf hin, auch die Problematik um unrechtmäßigerweise aus der Kammer ausgeschlossene (beziehungsweise nicht erst aufgenommene) Anwältinnen und Anwälte zu adressieren.

Redaktion beck-aktuell, 21. Juli 2022.