BRAK fordert Nachbesserungen am Entwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt in einer Stellungnahme grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie, da eine Verbandsklage für Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Möglichkeit einer Leistungsklage grundsätzlich das geeignetere Instrumentarium gegenüber einer "Sammelklage" durch Inkassodienstleister sei. Der Entwurf sei allerdings an einigen Stellen nachbesserungsbedürftig.

Klare Abgrenzung von Verbandsklage und KapMuG erforderlich

Die BRAK sieht noch Verbesserungsbedarf bei verschiedenen Regelungen des Entwurfs. So fehle es an einer klaren Abgrenzung der Verbandsklage zum Anwendungsbereich des KapMuG. Insbesondere müsse konkretisiert werden, ob solche Verfahren nebeneinander stattfinden könnten. Dabei fragt sich die BRAK, ob bedacht worden ist, dass sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher teilweise an Musterklagen beteiligen. Ferner sollte trotz des weiten Anwendungsbereichs der Verbandsklagen in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass auch kartellrechtliche und urheberrechtliche Schadensersatzansprüche umfasst seien. Auch sei unklar, ob Verbandsklagen nur für kleine Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt werden, geführt werden dürften. Die Zulässigkeit solcher Klagen sollte laut BRAK im Gesetz klargestellt werden. Andernfalls entstünden Lücken, die Inkassodienstleister nutzen würden.

Regelung zur Zulässigkeit von Verbandsklagen bei Prozessfinanzierung unpraktikabel

Für die Frage der Zulässigkeit einer Verbandsklage, bei der ein Prozessfinanzierer eingeschaltet sei, sollte auf die reine Möglichkeit einer Einflussnahme abgestellt werden, die anhand der Regelungen des Prozessfinanzierungsvertrages überprüft werden könne. Dieser normiere in der Regel, inwieweit dem Prozessfinanzierer Mitsprache-, Veto- und Kündigungsrechte im Hinblick auf potentielle Vergleichsschlüsse eingeräumt seien. Die im Entwurf gewählte Regelung moniert die BRAK als unpraktikabel. Nach ihrer Ansicht sollte eine Verbandsklage unzulässig sein, wenn sie von einem Dritten finanziert werde "der die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen kann." Dies sollte entgegen dem Wortlaut der Regelung nicht nur bei "Zweifeln", sondern generell im Ermessen des Gerichts überprüfbar sein.

Nachbesserungsbedarf bei Prozessfinanzierung von Gewinnabschöpfungsklagen

Nachbesserungsbedarf sieht die BRAK auch bei der Regelung der ergänzenden Verbandsklage zur Durchsetzung des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG, der insbesondere der Abschöpfung sogenannter Streuschäden diene. Der Entwurf wolle – abweichend von der BGH-Rechtsprechung – die Prozessfinanzierung bei Gewinnabschöpfungsklagen zulassen. Hier sei zu beachten, dass auch der Weg der zulässigen Prozessfinanzierung nicht frei von Missbrauchsmöglichkeiten sei. Um diese Gefahren abzufangen, bedürfe es einer Offenlegungsverpflichtung des Prozessfinanzierungsunternehmens im Hinblick auf derartige Verbindungen, sowie eines Verbots der Einflussnahme durch den Prozessfinanzierer auf die operative Verfahrensdurchführung. Ferner sei dem Prozessfinanzierer die Verpflichtung aufzuerlegen, einen Nachweis über seine vertraglich zugesprochene Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Kritik an Übernahme der Prozessfinanzierungskosten durch das Bundesministerium für Justiz

Große Bedenken löst bei der BRAK aus, dass auch eine Übernahme der Prozessfinanzierungskosten durch das Bundesministerium für Justiz normiert sei. Es sei nicht Aufgabe des Bundesamtes für Justiz, solche Vorgänge zu prüfen und nicht Sache der Steuerzahler, solche Aufwände zu tragen. Wenn die praktische Relevanz des § 10 UWG neben dem Abhilfeklagegesetz gestärkt werden solle, dann wäre es sinnvoller, wenn bei einem obsiegenden Urteil die Einnahmen nicht (gänzlich) dem Bundeshaushaushalt überlassen würden, sondern (teilweise) dem klagenden Verband, so die BRAK. Dieser trage dann auch die Prozesskosten oder könne selber den Prozessfinanzierer bezahlen.

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2023.