Neue Regeln fürs Ausscheiden aus der Sozietät

Ab dem 1. Mai 2025 greift der neue § 32 BORA. Die Regelung will eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwälten aus der Berufsausübungsgesellschaft liefern, die auch für Scheingesellschafter und angestellte Anwälte gilt. 

Der Austritt aus oder die Auflösung einer Sozietät führt oft zu Konflikten – etwa über Mandatsverbleib, Wettbewerbsverbote oder Vermögensauseinandersetzung. § 32 BORA soll laut der BRAK als „Gebrauchsanweisung“  die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte adressieren. Vorrangig sollen die Parteien einvernehmliche Lösungen finden, so die Dachorganisation der Anwaltskammern, idealerweise im Sozietätsvertrag oder mithilfe der Rechtsanwaltskammer. Gelinge das nicht, greife die neue Norm als subsidiäre Regelung. 

Die Vorschrift gilt auch für sogenannte Scheingesellschafter – also Anwältinnen und Anwälte, die nach außen als Teil der Sozietät auftreten, rechtlich aber nicht als Gesellschafter beteiligt sind. Auch angestellte Berufsträgerinnen und Berufsträger werden von den neuen Vorgaben größtenteils erfasst. 

Die Satzungsversammlung der BRAK hatte den neuen § 32 BORA im November vergangenen Jahres beschlossen, das BMJ dagegen laut BRAK keine rechtlichen Bedenken geäußert. Neben § 32 BORA treten auch redaktionelle Anpassungen in §§ 26 und 35 BORA sowie § 26 FAO zum 1. Mai in Kraft.

Redaktion beck-aktuell, cil, 30. April 2025.

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