BRAK bestätigt Ausbildereignung für Geprüfte Rechtsfachwirte

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt grundsätzlich die Initiative der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten (RENO) und des Forums deutscher Rechts- und Notarfachwirte, wonach künftig auch Geprüfte Rechtsfachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten übernehmen sollen. Ausbildungsstätte sollte aber die Rechtsanwaltskanzlei bleiben, heißt es in der Anfang März veröffentlichten Stellungnahme.

BRAK erachtet Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren für sinnvoll

Es dürfte wohl ohnehin gelebte Praxis sein, dass die Ausbildung bereits jetzt in vielen Rechtsanwaltskanzleien jedenfalls auch durch Geprüfte Rechtsfachwirte erfolgt und nicht nur allein durch die als Ausbilder eingetragenen Berufsträger, betonte die BRAK. Die fachliche Eignung sollte Geprüften Rechtsfachwirten jedoch nur unter der Maßgabe zugesprochen werden, dass der Ausbildungsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei geschlossen wird, die Rechtsanwaltskanzlei also Ausbildungsstätte ist, und der Rechtsfachwirt oder die Rechtsfachwirtin in dieser Kanzlei angestellt ist. So werde verhindert, dass etwa selbstständig tätige Sekretariatsdienste oder Umschulungseinrichtungen die Ausbildung ohne Bezug zum Rechtsanwaltsbüro und ohne dortige unmittelbare Erfahrung vornehmen können. Zudem sollte der Geprüfte Rechtsfachwirt entsprechend § 30 Abs. 2 a. E. Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren vorweisen können.

Regelung zur fachlichen Eignung sollte nicht geändert werden

Die Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalts- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV) sollte nach der Stellungnahme der BRAK jedoch weder geändert oder gar aufgehoben werden. Die ReNoPatAusb-FachEigV bestimme (nur), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehungsweise die weiteren Berufsträger die notwendige fachliche Eignung zur Ausbildung qua Beruf bereits besitzen. Von einer weiteren Prüfung seien sie entbunden. Die Verordnung regele indes nicht, dass andere Personen oder Berufsgruppen diese fachliche Eignung nicht erwerben und durch Ablegung einer Prüfung nachweisen könnten.

Klarstellende Ergänzung in AusbEignV vorgeschlagen

Die ReNoPatAusb-FachEigV hindere nicht, dass Geprüfte Rechtsfachwirte die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) ablegen und damit selbst ausbilden dürfen. § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG regele, dass nur ausbilden darf, wer zwei Kriterien kumulativ erfüllt: Die Person müsse persönlich und fachlich geeignet sein. Eine solche Berufsgruppe sei nach dem Willen des Verordnungsgebers diejenige der Geprüften Rechtsfachwirte, denn für diese habe er in § 11 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin (RechtsfachwPrV) ausdrücklich deren Ausbildereignung normiert und sie vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) befreit. Lediglich der praktische Teil der Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 AusbEignV müsse absolviert werden. Daher sollte in der AusbEignV eine klarstellende Ergänzung erfolgen, schlägt die BRAK vor.

Förderung der Mitarbeiterbindung erhofft

Die Ausbildereignung für Geprüfte Rechtsfachwirte werde die Fortbildung Geprüften Rechtsfachwirt attraktiver machen und damit der Nachwuchsgewinnung dienen, meint die BRAK. Von ihrer Bestellung zu eigenverantwortlichen Ausbildern würden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte profitieren, da sie entlastet werden, so die BRAK. Diese Wertschätzung und Anerkennung könne zu einer verstärkten Mitarbeiterbindung führen, die auch dem eklatanten Fachkräftemangel entgegenwirken könne. Ein weiterer Effekt könnte aufgrund der größeren Nähe zum Beruf und zur Ausbildung sein, dass sich der Kontakt zwischen Ausbilder und Auszubildendem intensiviert. Ausbildungsabbrüche könnten sich somit verringern und die Zufriedenheit aller Mitarbeiter erhöhen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK.

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2023.