Seit dem 03.09.2018 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wieder verfügbar. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer mitteilt, verlief die Wiederinbetriebnahme abgesehen von einigen kleineren, üblichen Startschwierigkeiten aus technischer Sicht reibungslos. Seit der Freischaltung laufe das System für alle Anwender stabil.
Einzelne Probleme mit automatischer E-Mail-Benachrichtigung wurden behoben
Ein bei einzelnen Kollegen aufgetretenes Problem mit der automatischen E-Mail-Benachrichtigung über Posteingänge im beA habe noch am Mittag des 03.09.2018 behoben werden können. In diesem Zusammenhang weist die BRAK darauf hin, dass die Korrektheit der angegebenen E-Mail-Adresse und besonders die Einstellungen des Spam-Filters für die automatischen Benachrichtigungen kontrolliert werden sollten.
Passive Nutzungspflicht besteht wieder
Die passive Nutzungspflicht für das beA bestehe seit dem 03.09.2018 wieder, unterstreicht die BRAK. Sie geht davon aus, dass alle Kollegen dieser Pflicht nachkommen und bereits erstregistriert sind oder sich zeitnah registrieren. Beim telefonischen Support könne es derzeit wegen der großen Nachfrage zu Wartezeiten kommen. Die BRAK bittet darum, die Hinweise zum Support zu beachten.
Redaktion beck-aktuell, 13. September 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Löschhorn, Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und zur anwaltlichen Verschwiegenheit, MMR 2018, 204
Siegmund, Das beA von A bis Z, NJW 2017, 3134
Aus dem Nachrichtenarchiv
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