BRAK begrüßt Regulierung privater Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten
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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Regulierung privater Prozessfinanzierung. Wie aus einer aktuellen Stellungnahme hervorgeht, teilt sie die im Entschließungsentwurf des Europäischen Parlaments zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten (2020/2130(INL)) geschilderten Gefahren. Die BRAK befürwortet es zudem, Mindeststandards in einer EU-Richtlinie zum Schutz der Rechtsuchenden festzulegen.

BRAK begrüßt EU-Mindeststandard

Eine Regulierung der Prozessfinanzierung könne dazu beitragen, dass den im Entschließungsentwurf beschriebenen Gefahren zum Schutz der Rechtsuchenden in angemessener Weise begegnet werde. Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme auch ausdrücklich, dies im Weg einer EU-Richtlinie zu regeln, um unionsweit einen Mindeststandard zu gewährleisten, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, erforderlichenfalls strengere Regelungen einzuführen. Die geplante Richtlinie sei bislang nur für die Prozessfinanzierung in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde vorgesehen.

Außergerichtlichen Bereich mit einbeziehen

Nach der BRAK-Stellungnahme sollte der Anwendungsbereich dahingehend erweitert werden, dass auch der außergerichtliche Bereich, also generell die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten erfasst wird. In Deutschland würden auch im außergerichtlichen Bereich Rechtsstreitigkeiten durch Dritte finanziert. Dies sei vor allem im Bereich von Verbraucherstreitigkeiten durch Legal-Tech-Unternehmen, die mit Prozessfinanzierungsgesellschaften kooperieren, zu beobachten. Auch insoweit bestünden aber dieselben Gefahren wie bei der Finanzierung von Gerichtsverfahren. In der Stellungnahme wird zudem angeregt, in den Entwurf klarstellend aufzunehmen, dass auch Unternehmen erfasst werden, die Prozessfinanzierung nur als Nebenleistung oder nur gelegentlich anbieten. Dies betreffe beispielsweise Legal Tech-Anbieter, insbesondere Inkassodienstleister, die gleichzeitig auch Prozessfinanzierung anbieten, treffe aber auch zum Beispiel auf Banken oder Versicherungsgesellschaften zu.

Vereinbarung nur direkt mit dem Rechtsuchenden

Es sollte nach der BRAK-Stellungnahme zudem geregelt werden, dass eine Prozessfinanzierungsvereinbarung nur mit dem Rechtsuchenden (Unternehmer oder Verbraucher) abgeschlossen wird, nicht mit einem dazwischen geschalteten Unternehmen, das die Rechtsvertretung übernimmt, oder gar mit einem Rechtsanwalt. Dies gehe bislang aus der entsprechenden Regelung nicht klar hervor. Die aufgestellten Anforderungen für Finanzierungsvereinbarungen, insbesondere die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Risiken und Kosten begrüßt die BRAK. Vorgesehen sei, dass Beschränkungen der Autonomie der Antragsteller bei der Erteilung von Weisungen an die klagende Anwaltskanzlei oder bei der anderweitigen Kontrolle des Verfahrensablaufs toleriert werden, wenn der Vertrag dazu Regelungen enthält. Die BRAK hält dies nicht für ausreichend und fordert, dass jegliche Einflussnahme auf die Führung der Rechtsstreitigkeiten und eine Beschränkung von Weisungen ausgeschlossen sein muss.

Kein Einfluss auf Abschluss eines Vergleichs

Ausdrücklich geregelt werden sollte nach der Stellungnahme der BRAK, dass eine Klausel, die es einem Prozessfinanzierer gestattet, Einfluss auf den Abschluss eines Vergleichs zu nehmen oder diesen unter Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalt zu stellen, ebenfalls verboten ist. Das sollte sowohl für den Fall gelten, ob und in welchem Verfahrensstadium ein Vergleich geschlossen wird, als auch unter welchen Bedingungen dies geschieht und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Geldentschädigung geleistet werden soll. Dasselbe sollte für den Fall gelten, ob und inwieweit kostenauslösende Beweismittel beantragt und ob und inwieweit Rechtsmittel eingelegt werden.

BRAK schlägt Ausfall-Fonds vor

Der Ausschuss begrüßt die Regelungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung. Die Regelungen könnten aber nicht zuverlässig verhindern, dass eine Gesellschaft einmal ausfällt, beispielsweise wegen Insolvenz. Es sollte daher zum Schutz der Rechtsuchenden zusätzlich erwogen werden, eine Art Entschädigungs- beziehungsweise Ausfall-Fonds vorzusehen, in den die Prozessfinanzierer verpflichtend eine bestimmte Summe einzahlen müssen, um Ausfallrisiken abzufedern und die von einem Prozessfinanzierer zugesagte Übernahme von Kosten abzusichern.

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2021.