Syndikusrechtsanwälte können jetzt ihre beA-Karte bestellen
Laut BRAK können Syndikusrechtsanwälte ab dem 27.11.2017 ihre SAFE-ID im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachsehen und damit ihre beA-Karte bestellen. Die Bestellung sollte umgehend vorgenommen werden, damit die beA-Karte noch rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ausgeliefert werden kann, rät die Rechtsanwaltskammer. Falls Angaben im Anwaltsverzeichnis fehlerhaft sein sollten, könnten diese nur durch die zuständige lokale Rechtsanwaltskammer korrigiert werden.
Ersetzung der qualifizierten elektronischen Signatur erst ab 2018
Das Update des beA-Systems beinhalte auch die im Hinblick auf die ab dem 01.01.2018 geltende Rechtslage notwendige Einführung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und des Ersatzes der qualifizierten elektronischen Signatur durch Versand über einen "sicheren Übermittlungsweg" im Sinne des § 130a ZPO. Allerdings betont die BRAK, dass die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, erst zum 01.01.2018 in Kraft treten. Bis zum 31.12.2017 müssten also insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn ein Rechtsanwalt sich selbst an seinem beA-Postfach angemeldet habe und den Versand eigenhändig vornimmt. Erst ab dem 01.01.2018 werde bei Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, denn das beA sei ein "sicherer Übermittlungsweg" im Sinne des § 130a ZPO.
Übermittlung per Fax in ersten Tagen nach Update noch sicherer
Aufgrund des Updates sind laut BRAK auch umfangreiche Konfigurationsarbeiten an der EGVP-Infrastruktur der Länder erforderlich. In den ersten Tagen nach dem Update könne es deshalb noch zu Problemen bei der Kommunikation mit einzelnen Gerichten kommen. Bei fristgebundenen Sachen werde in solchen Fällen empfohlen, auf eine Übermittlung per Fax auszuweichen.