Uneinheitliche Auslegung des § 4 Abs. 1 BORA
Der von der Satzungsversammlung am 30.04.2022 gefasste Beschluss stelle durch die Streichung von § 4 Abs. 1 BORA klar, dass nicht jede Anwältin und jeder Anwalt grundsätzlich und stets verpflichtet sei, ein (Sammel-)Anderkonto zu unterhalten, erläutert die Kammer. Anlass für den gefassten Beschluss waren laut BRAK die jüngsten bankseitigen Kündigungen anwaltlicher Anderkonten sowie eine insbesondere in der Literatur uneinheitliche Auslegung des bisherigen § 4 Abs. 1 BORA. So wurde in weiten Teilen vertreten, dass die nun gestrichene Vorschrift jedem Anwalt und jeder Anwältin die grundsätzliche Pflicht auferlege, stets "auf Vorrat" ein Sammelanderkonto zu führen.
Widerspruch zur Regelung in § 43a BRAO
Die Satzungsversammlung sah in dieser Auslegung einen deutlichen Widerspruch zur Regelung in § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO, der gerade die Wahl zwischen unverzüglicher Weiterleitung der Gelder oder Verwaltung auf einem Anderkonto ermöglicht. Sie stimmte daher der Streichung ohne Gegenstimmen und Enthaltungen zu. Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, begrüßte die beschlossene Änderung als einen weiteren Schritt in die richtige Richtung. Die Satzungsversammlung habe einen wertvollen Beitrag für die Rechtssicherheit geschaffen und klargestellt, dass eben nicht in jedem Fall ein Sammelanderkonto unterhalten werden müsse.