Das Patent, das das Europäische Patentamt 2010 an Curevac erteilt hatte, macht es sich zur Aufgabe, ein neues System zur genetischen Vakzinierung bereitzustellen, das die mit den Eigenschaften von DNA-Vakzinen verbundenen Nachteile überwindet und die Wirksamkeit von auf RNA-Spezies basierende Therapeutika (insbesondere Impfstoffe) erhöht.
Die Nichtigkeitsklage von Biontech geht auf eine Verletzungsklage von Curevac zurück, die sich gegen das COVID-19-mRNA Vakzin Comirnaty richtet. Curevac hatte diesbezüglich Biontech vor dem LG Düsseldorf wegen Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz verklagt (Az.: 4c O 38/22).
Nichtigkeitserklärung gilt nur für Deutschland
Biontech seinerseits machte vor dem BPatG geltend, das Patent hätte Curavec gar nicht erteilt werden dürfen. Der dem Patent zugrunde liegende Gegenstand sei nicht neu, beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem offenbare das Streitpatent die (vermeintliche) Erfindung auch nicht ausführbar.
Dieser Auffassung schloss sich das BPatG an (Urteil vom 19.12.2023 – 3 Ni 23/22 (EP)). Da es sich bei dem angegriffenen Schutzrecht um ein europäisches Patent handelt, konnte es aber nur mit Wirkung für die Bundesrepublik für nichtig erklärt werden. Curevac kann gegen das Urteil Berufung beim BGH einlegen.