Die Heimat wollte ihre ehemalige Bezeichnung "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" in Form des Buchstabenkürzels "NPD" nach dem Vorbild anderer Parteien als Marke schützen lassen. Ihr Antrag wurde vom Patentamt aber abgelehnt, weil eine solche Marke gegen die guten Sitten verstoße. Auch das BPatG half der Beschwerde nicht ab.
"NPD" verstößt gegen die guten Sitten
Der Eintragung stehe das Hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen, bestätigte das BPatG (Beschluss vom 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22). Die Patentrichterinnen und -richter gehen davon aus, dass das Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, weil es anstößig wirkt. Regelmäßig sei das bei verfassungswidrigen Kennzeichen wie z.B. dem Hakenkreuz anzunehmen oder auch bei "staatlichen Symbolen menschenverachtender Regierungsformen".
Das Kürzel "NPD" stehe auch nur für die Partei und habe keinerlei andere geläufige Bedeutung. Die Partei sei 2017 vom BVerfG als verfassungswidrig bewertet worden, weil ihr politisches Konzept menschenverachtend und demokratiefeindlich sei. Ihr Verbot sei nur daran gescheitert, dass sie unbedeutend gewesen sei. Nach Ansicht des BPatG erkenne ein erheblicher Teil des Publikums unter dem Buchstabenkürzel die Partei wieder und empfinde das Zeichen als anstößig und unangemessen. Das Patentamt – als Behörde – sei an das Urteil des BVerfG gebunden und habe deshalb zu Recht die Eintragung der Marke abgelehnt.
Die Heimat konnte auch nicht das Parteienprivileg in Art. 21 Abs. 2-4 GG ins Feld führen: Sie sei zwar nicht verboten worden und könne sich daher durchaus auf dieses Grundrecht berufen. Aber die Hindernisse in § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gelten dem BPatG zufolge für alle Antragsteller gleichermaßen, Parteien genössen da keine Bevorzugung.
Das BPatG ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die "Reichweite des Parteienprivilegs gem. Art. 21 GG, insbesondere die Frage der mittelbaren Berücksichtigung der – nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vorliegenden – Verfassungswidrigkeit einer wegen fehlender ′Potentialität′ dennoch nicht verbotenen Partei bei der Prüfung des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG" noch nicht abschließend geklärt sei.