Bordell-Betreiber sieht sich benachteiligt
Der Antragsteller betreibt im Kreis Gütersloh ein Bordell mit drei Zimmern, in denen selbstständig tätige Frauen Sexdienstleistungen anbieten. Er hält die Untersagungsanordnung für unverhältnismäßig sei. Sie verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insbesondere könnten die für körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Massagen) geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in seinem Bordell eingehalten werden.
Infektionsgefahr wegen engsten Körperkontakts erhöht
Das OVG hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber bei generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen annehme. Diese beruhe unter anderem auf dem notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern.
Tragen einer Maske bei sexuellen Dienstleistungen lebensfremd
Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass in seinem Bordell die für sogenannte körpernahe Dienstleistungen geltenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden könnten, stelle dies keine gleich geeignete Maßnahme dar. Eine Umsetzung dieser Standards dürfte schon daran scheitern, dass das dort grundsätzlich vorgesehene Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung lebensfremd erscheine. Überdies sei die Beachtung der einschlägigen Vorgaben bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen kaum kontrollierbar.
Einhaltung der Pflicht zu Erhebung von Kundenkontaktdaten unrealistisch
Darüber hinaus dürfte es unrealistisch sein, die Pflicht zur Erhebung von Kundenkontaktdaten und Aufenthaltszeiträumen mit Blick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion im Prostitutionsgewerbe zuverlässig umzusetzen. Dies zugrunde gelegt, stelle es auch keine ungerechtfertigte Ungleichgleichbehandlung dar, wenn sexuelle Dienstleistungen in Bordellen untersagt seien, wohingegen die Erbringung von anderen körpernahen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards erlaubt sei. Der Beschluss ist unanfechtbar.