Gerichte: Ungleichbehandlung gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistungen" gerechtfertigt
Die Antragsteller begehrten Eilrechtsschutz gegen das in Hessen und Niedersachsen fortbestehende Verbot des Betriebs von Bordellen, das in der jeweiligen Corona-Verordnung der Länder geregelt ist. Der VGH Kassel und das OVG Lüneburg lehnten die Anträge auf eine einstweilige Außervollzugsetzung des jeweiligen Verbots ab. Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistungen" sei gerechtfertigt, das Verbot im Übrigen auch verhältnismäßig.
Erhöhte Infektionsgefahr
Von Bordellen gehe eine erhöhte Infektionsgefahr aus, so beide Gerichte. Das OVG Lüneburg verweist auf den unmittelbaren Körperkontakt mit häufig wechselnden Sexualpartnern. Der VGH Kassel weist darauf hin, dass in Bordellen ständig wechselnde Personen in geschlossenen Räumen verkehren.
Hygienebeschränkungen zur Vorbeugung von Corona-Infektionen ungeeignet
Hygienebeschränkungen sind nach Auffassung beider Gerichte nicht geeignet, Corona-Infektionen in ausreichendem Maße vorzubeugen. Zudem lasse sich ihre Einhaltung nicht überwachen. Der VGH Kassel bezweifelt zudem, dass die Kunden ihre Kontaktdaten wahrheitsgemäß hinterließen, um bei Infektionsfällen ihre Nachverfolgung zu ermöglichen.