BNetzA: Neue Regelungen zum mobilen Bezahlen

Ab dem 01.02.2020 gelten die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung. Hierauf wies die Bundesbehörde am 31.01.2020 hin. Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Dienstleistungen von Drittanbietern nur abgerechnet werden dürfen, wenn eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde für den Bezahlvorgang einer Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect) oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Zwingender Einsatz des Redirects für Abonnementdienste

Für Abonnementdienste gelte ein zwingender Einsatz des Redirects, heißt es in der Mitteilung der BNetzA. Im Kombinationsmodell werde bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren, darauf verzichtet. Im Gegenzug könne sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.

BNetzA rät: Unberechtigte Abbuchungen widerrufen

Verbraucher, die Probleme mit der Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Mobilfunkrechnung haben, könnten sich online an die Bundesnetzagentur wenden. Darüber hinaus sollten sich Verbraucher in jedem Fall ebenfalls an ihren Mobilfunkanbieter wenden, rät die BNetzA. Unberechtigte Abbuchungen sollten widerrufen werden. Bei der Abrechnung von Abonnements sollte zudem vorsorglich eine Kündigung des Dienstes erklärt werden, so die BNetzA.

Drohung mit Sperrung des Anschlusses kann unlauter sein

Mobilfunkanbieter müssten sich mit den Beanstandungen der Verbraucher auseinandersetzen und prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Die vorschnelle Drohung, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Forderung den Anschluss zu sperren, könne eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen. Im Zweifel sollten sich Verbraucher auf die Geld-zurück-Garantie berufen.

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020.

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