Bestehende Ausnahme auf alle Schausteller ausdehnen
Bereits heute fielen bestimmte Schausteller-Fahrzeuge nicht unter die Fahrverbotsregelung an Sonn- und Feiertagen, schreibt das Ministerium. Das sei dann der Fall, wenn die beförderten Gegenstände (etwa Regale, Zapfanlagen oder Popcorn-Maschinen) zum Inventar der Fahrzeuge gehören. Dabei gehe es unter anderem um mobile Verkaufsstände. Durch die Aufhebung der Beschränkung auf Inventargeschäfte sollen alle Schausteller gleich behandelt werden.
Künftig keine Ausnahmegenehmigungen mehr erforderlich
Die Ausnahmeverordnung löse ein zentrales Transport-Problem von Schaustellern: Da Volksfeste insbesondere an Wochenenden oder an Feiertagen stattfänden, bestehe für sie an genau diesen Tagen die Notwendigkeit von Transporten. Mit der geplanten Regelung werde es künftig nicht mehr erforderlich sein, Ausnahmegenehmigungen durch die Länderbehörden zu beantragen. Die geplante Ausnahmeverordnung sei ein klares Bekenntnis zu Brauchtum, Tradition und Vielfalt, so das Ministerium.
Redaktion beck-aktuell, 24. September 2019.