Stufenmodell soll CO2-Kosten gerecht zwischen Mietern und Vermietern verteilen

Die Bundesregierung strebt eine gerechte Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern an. Bei Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden soll ein Stufenmodell dafür sorgen, dass anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden. Bei Nichtwohngebäuden sollen die Kosten jeweils hälftig aufgeteilt werden.

Aktuelle Regelung verfehlt klimapolitische Lenkungswirkung

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Im Gebäudebereich solle der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen, erläutert das Bundesjustizministerium. Aktuell könnten Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit habe der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten können.

Stufenmodell für Wohngebäude soll Abhilfe schaffen

Dem wolle die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Hierauf hätten sich am Samstagabend Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen), Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geeinigt. Die Bundesregierung erfülle damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag. Eine Einigung sei auch in Bezug auf Nichtwohngebäude erzielt worden. Für Wohngebäude gelte danach künftig: Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher sei der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell werde die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft.

Zehn Stufen sollen für gerechte Kostenaufteilung sorgen

Zehn Stufen seien vorgesehen. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) sollen die Vermieter 90% und die Mieter 10% der CO2-Kosten übernehmen. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, sollen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen müssen. Ausnahmen sollen laut Justizministerium möglich sein, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können. Das Stufenmodell soll für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung gelten, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen. Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Den Vermietern würden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln könnten.

Stufenmodell soll perspektivisch auch für Nichtwohngebäude gelten

Bei Nichtwohngebäuden wie zum Beispiel Gewerberäumen soll laut Justizministerium zunächst die 50:50 Aufteilung greifen, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt worden sei. Die Mietparteien könnten, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Beispiel über die Mietkosten vereinbaren. Perspektivisch solle das Stufenmodell auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser Gebäude (hinsichtlich Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlten dafür derzeit aber noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Regelung soll Anfang 2023 in Kraft treten

Ziel sei es, dass die Regelung am 01.01.2023 in Kraft tritt. In das Gesetz werde eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2022.