Die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge werden verlängert. Wie das Bundesfinanzministerium jetzt mitteilte, werde der zeitliche Anwendungsbereich seines Schreibens vom 22.09.2015 über den 31.12.2016 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2018 durchgeführt werden. Damit solle das Engagement der Bürger für eine gelingende Integration der Flüchtlinge gestärkt werden, so das Ministerium.
Integration durch Vereine und Organisationen
Der gelebte Kontakt von Mensch zu Mensch in Vereinen und Organisationen helfe, geflüchtete Menschen einzubeziehen und stärke auf Dauer den gesellschaftlichen Zusammenhalt, heißt es dazu im Schreiben des Ministeriums vom 06.12.2016. Die Verlängerung der Wirkungsdauer der Verwaltungsanweisungen helfe den Engagierten, begonnene Vorhaben auf sicherer Grundlage fortzuführen, damit ihr Einsatz dort ankomme, wo er gebraucht werde.
Erleichterungen bei Spenden
Im Schreiben vom September 2015 hatte das Bundesfinanzministerium mögliche Maßnahmen zur Flüchtlingshilfe aufgeführt und wie sie steuerlich zu behandeln sind. Sie betreffen Maßnahmen wie Spenden und Spendenaktionen, Arbeitslohnspende, Spende von Aufsichtsratsvergütungen und Fördermaßnahmen im Bereich der Umsatz- und Erbschaftsteuer.
Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2016.
Zum Thema im Internet
Alle Fördermaßnahmen zur Flüchtlingshilfe und ihre steuerliche Behandlung hat das
Bundesfinanzministerium in seinem
Schreiben vom September 2015 (pdf-Datei) aufgelistet.
Aus der Datenbank beck-online
BMF, Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe, DStR 2016, 319
Werner, BMF-Schreiben vom 22.09.2015, ZStV 2016, 31
Tröppner, Staatliche Verantwortung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch bürgerschaftliches Engagement in der Flüchtlingshilfe, NZS 2016, 132