Kein Spendenabzug beim "klassischen Crowdfunding"
Zahlungen im Rahmen eines "klassischen Crowdfunding", bei dem die Unterstützer eine Gegenleistung erhielten, seien nicht als Spende abziehbar, heißt es in dem Schreiben. Ein Spendenabzug scheitere hier regelmäßig deswegen, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sei oder weil der Zuwendende für seine Leistung (entgegen § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) eine Gegenleistung erhalte. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung komme es dabei nicht an.
Differenzierende Betrachtung beim "Spenden Crowdfunding"
Hingegen erfordere das "Spenden Crowdfunding" eine differenzierende Betrachtung. Wie das BMF erläutert, werden bei dieser Form des Crowdfunding anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leite das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhielten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Werde das Sammlungsziel nicht erreicht, erhielten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"). Wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts sei, sei diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hänge dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab. Das BMF unterscheidet anschließend drei Formen: das Crowdfunding-Portal als Treuhänder, als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO und als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger.
Treuhänder-Variante
Trete das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leite es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, dann sei der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt seien: Es müsse sich beim Projektveranstalter um eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln. Die Unterstützer des Projekts dürften für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten. Das finanzierte Projekt müsse in Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt werden. Schließlich müsse eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich sein.
Förderkörperschaft-Variante
Lägen die zur Treuhänder-Variante genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Zuwendungsabzug vor und handele es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine nach § 58 Nr. 1 AO steuerbegünstigte Förderkörperschaft, welche die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahme und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleite, dann sei diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV an die Spender auszustellen.
Zuwendungsempfänger-Variante
Sei das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sei es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV berechtigt.
Kein Spendenabzug beim Crowdinvesting und -lending
Beim Modell des "Crowdinvesting" würden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim "Crowdlending" vergebe die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer. Soweit die Projektunterstützer ihr Vermögen in der vorgenannten Weise lediglich umschichteten, scheide ein Spendenabzug aus. Denn eine Ausgabe im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG setze die endgültige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers voraus, so das BMF.