BKartA: Werbebeschränkung für Olympioniken wird gelockert

Deutsche Athleten erhalten künftig deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der Olympischen Spiele. Wie das Bundeskartellamt am 27.02.2019 mitteilte, haben sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) zu einer Öffnung der Werbebeschränkungen in der Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta verpflichtet. So dürften künftig etwa viele bislang verbotene "olympische" Begriffe und bestimmte Wettkampfbilder verwendet sowie Social Media freier genutzt werden.

Werbebeschränkung für Olympia-Sportler

Um zu den Spielen zugelassen zu werden, müssen sich die nominierten Athleten gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Nach Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta darf kein Athlet, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele zu Werbezwecken nutzen lassen. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und gilt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum dritten Tag nach der Schlussfeier (sogenannte frozen period). Für eine Ausnahmegenehmigung musste nach dem bisherigen Leitfaden des DOSB zu Regel 40 drei Monate zuvor ein Antrag gestellt werden, die Werbemaßnahme musste bereits laufen und durfte keine olympischen und olympiabezogenen Begriffe enthalten.

BKartA: Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch DOSB und IOC

Die Werbebeschränkung veranlasste das BKartA 2017, gegen den DOSB und das IOC ein Verfahren einzuleiten. Dabei kam es zu der vorläufigen Ansicht, dass DOSB und IOC ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele missbrauchten. Die Beschränkungen der Werbemöglichkeiten durch die bisherige Anwendung der Regel 40 der Olympischen Charta seien zu weitgehend und daher missbräuchlich. Das BKartA weist darauf hin, dass auch Regeln eines Sportverbandes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen.

DOSB und IOC sagen Lockerung der Werbebeschränkung zu

DOSB und IOC haben sich laut BKartA nun verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern. Die Zusagen sähen etwa vor, dass Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele nicht mehr zuvor beim DOSB angemeldet und genehmigt werden müssen und künftig nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahmen zulässig sind. Außerdem dürften künftig bislang untersagte Begriffe wie beispielsweise "Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele" verwendet werden. Der Katalog der unzulässigen olympischen Begriffe werde dabei erheblich enger und anders als früher abschließend gefasst. Ferner dürften bestimmte Wettkampfbilder genutzt werden, etwa wenn auf ihnen keine olympischen Symbole zu sehen sind. Zudem dürften die Athleten Social Media während der olympischen Spiele in Zukunft freier nutzen. Sie dürften bestimmte Inhalte teilen und auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbinden.

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2019.