BKartA leitet weiteres Verfahren gegen Amazon ein

Das Bundeskartellamt hat heute ein neues Verfahren gegen Amazon nach den im Januar in Kraft getretenen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. In einem ersten Schritt wird nun zunächst geprüft, ob Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Im Fall einer Bejahung könnten dann Verhaltensweisen untersucht und gegebenenfalls untersagt werden.

Prüfung auf überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagte, dass sein Amt parallel zu zwei laufenden Verfahren jetzt auch seine erweiterten Befugnisse in der Missbrauchsaufsicht einsetzen wolle. Konkret werde in einem ersten Schritt geprüft, ob Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Charakteristisch dafür sei insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem und damit eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit seinen Online-Marktplätzen und vielen weiteren – insbesondere digitalen – Angeboten komme dies für Amazon in Betracht. Wenn eine derartige Marktposition festgestellt werde, könnten etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von Amazon früher aufgegriffen und untersagt werden. Es ist das zweite Verfahren, das das Bundeskartellamt auf der Grundlage des neuen kartellrechtlichen Instruments eröffnet. Kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde bereits ein entsprechendes Verfahren gegen Facebook eingeleitet.

Neue Vorschriften gegen große Digitalkonzerne

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift in § 19a GWB erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Beispiele für Verhaltensweisen, die nach der neuen Vorschrift untersagt werden könnten, sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten, das “Aufrollen“ noch nicht beherrschter Märkte mit nicht leistungswettbewerblichen Mitteln, etwa Kopplungs- beziehungsweise Bündelungsangebote oder die Errichtung oder Erhöhung von Marktzutrittsschranken durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Mehrere Verfahren gegen Amazon

Das Bundeskartellamt führt aktuell auch zwei Verfahren gegen Amazon nach den schon vor der jüngsten Gesetzesänderung geltenden kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften. In einem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit Amazon durch Preiskontrollmechanismen beziehungsweise Algorithmen Einfluss auf die Preissetzung der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler nimmt. In einem zweiten Verfahren prüft das Bundeskartellamt inwieweit Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern, darunter auch Apple, die Dritthändler vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon Marktplatz ausschließen, einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen.

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2021.