Außerdem sollen die drei Klubs TSG Hoffenheim, Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg, die von der Deutschen Fußball Liga (DFL) eine Förderausnahme erhalten haben, Bestandsschutz erhalten: Neben der fortdauernden Einhaltung der bisherigen Fördervoraussetzungen müssen sie aber mehr Mitgliederpartizipation ermöglichen und einen monetären Vorteilsausgleich zahlen.
Mit der zugesagten Streichung der Ausnahmemöglichkeit aus der Satzung entfalle die Sorge, dass die von der DFL geltend gemachten sportpolitischen Ziele durch ein Nebeneinander von Klubs mit und ohne Förderausnahme konterkariert werden, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt.
DFL hatte Prüfung der 50+1-Regel angestoßen
Nach der 50+1-Regel dürfen Kapitalanleger nicht die Stimmenmehrheit in den Kapitalgesellschaften übernehmen, in die die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgelagert haben. Mindestens 50% der Stimmanteile plus eine Stimme müssen bei den Vereinen verbleiben. Die Bewertung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt geht zurück auf eine entsprechende Initiative der DFL. Im Jahr 2021 war das Bundeskartellamt zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die 50+1-Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann.
Für problematisch hielt das Amt hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in der derzeitigen Fassung nicht sichergestellt ist. Die Einschätzung betraf in erster Linie die in der DFL-Satzung vorgesehene Möglichkeit Förderausnahmen von der 50+1-Regel zu gewähren.
Zwar bleibe es dabei, dass die Regeln des Kartellrechts für den Profisport und speziell für Sportverbände gelten, so Mundt weiter. Auch stelle die Begrenzung der Liga-Teilnahme auf vereinsgesprägte Klubs nach wie vor eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die einer sportpolitischen Legitimierung bedarf. "Die von der DFL angebotenen Verpflichtungszusagen erscheinen insgesamt aber geeignet, unsere vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen."
Rechtliches Gehör für alle Verfahrensbeteiligten
Das Bundeskartellamt hat den Entscheidungsentwurf, der das Zusagenangebot der DFL für bindend erklären soll, jetzt an die Verfahrensbeteiligten versendet. Damit erhalten die DFL, der DFB und die übrigen am Verfahren beteiligten Klubs und Investoren vor Erlass der abschließenden Entscheidung rechtliches Gehör.
Werden Zusagenangebote im Rahmen einer Entscheidung nach § 32b GWB für bindend erklärt, kann deren Einhaltung vom Bundeskartellamt notfalls vollstreckt werden, ohne dass es eines erneuten Verfahrens bedarf.