Die Tötung eines bissigen Welses in einem See in Bayern war rechtens. Das teilte die Staatsanwaltschaft Ansbach mit, die die Ermittlungen eingestellt hat. Weder der Polizist, der dreimal erfolglos auf den Fisch schoss, noch der Angler, der ihn schließlich aus dem Brombachsee holte und erlegte, hätten sich strafbar gemacht. Die Maßnahmen seien zur Abwehr des Welses gerechtfertigt gewesen, "um die Verletzung weiterer Badegäste zu verhindern", hieß es.
Die Staatsanwaltschaft war aufgrund von Anzeigen in dem Fall tätig geworden und prüfte, ob es einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gab.
Angriff aus dem Nichts
Der zwei Meter lange Wels hatte nach Polizeiangaben am 20. Juni an dem beliebten See im mittelfränkischen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen mehrere Badende angegriffen und verletzt. Die Polizei entschied zusammen mit einem Anglerverein und der Wasserwacht, das Tier zu töten, weil es demnach ein Sicherheitsrisiko für die Badegäste und Besucher eines Musikfestivals an dem See darstellte.
Der beschuldigte Beamte schoss laut den Ermittlern dreimal auf den Fisch, traf diesen aber nicht. Der Angler fing das Tier schließlich und erlegte es fachgerecht. Laut Staatsanwaltschaft unterliegen Welse weder einer gesetzlichen Schonzeit noch gebe es irgendwelche Voraussetzungen für deren Fang. "Eine gesetzliche Einschränkung hinsichtlich des Fangs und der Entnahme von Welsen besteht somit nicht." Dementsprechend sei keine Strafbarkeit des Anglers festzustellen gewesen. Und auch der Polizist habe schießen dürfen, sagte ein Behördensprecher.
Dass man das auch anders sehen kann, zeigt ein Interview, das beck-aktuell im August mit dem Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim Jens Bülte geführt hat. Bülte, der unter anderem zum Tierschutzstrafrecht forscht, meint, die bloße Möglichkeit, dass Tiere Menschen anfallen können, reiche nicht, um sie zu töten. Der Wels aus dem Brombachsee habe zwar bereits Badegäste angegriffen, es hätte aber eine Umsiedlung in Betracht gezogen werden können. Auch müsse ggf. der Mensch sein Verhalten anpassen – im Fall des Welses etwa nicht in dem See baden. Immerhin: Der getötete Fisch wurde später verspeist.


