Bilanzrecht: Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen sollen steigen

Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen jeweils um rund 25% angehoben werden. Das Bundesministerium der Justiz hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe zu Änderungen des HGB und des Einführungsgesetzes zum HGB veröffentlicht.

Die monetären Schwellenwerte legen fest, wann ein Unternehmen von einem "Kleinstunternehmen" zu einem "kleinen" Unternehmen, von einem "kleinen" zu einem "mittelgroßen" Unternehmen und von einem "mittelgroßen" zu einem "großen" Unternehmen im Sinn des Handelsbilanzrechts hochgestuft wird. Abhängig sei dies von der Unternehmensgröße, erläutert das Bundesjustizministerium. Durch die Anhebung würden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden sei. So habe etwa ein "kleines" Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein "großes" Unternehmen.

Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft sieht das Bundesjustizministerium bei rund 650 Millionen Euro. Dies entspreche einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16%. Von der Anhebung der Schwellenwerte würden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Recht. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Anhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte werde mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt. Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 05.01.2024 Stellung zu nehmen.

Redaktion beck-aktuell, ew, 22. Dezember 2023.