Zweiter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Lorem Ipsum
© mapoli-photo / stock.adobe.com

Wer nachweist, dass der Gegner in eine weitere Fristverlängerung der Berufungsbegründung eingewilligt hat, kann regelmäßig darauf vertrauen, dass dem Verlängerungsantrag stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hob eine anderslautende Entscheidung auf, weil das Gericht nicht bedacht hatte, dass der Gesetzgeber extra diese vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit eingerichtet hatte.

Zweite Berufungsbegründungsfristverlängerung abgelehnt

In einer Schadensersatzsache wegen eines Dieselmotors um rund 13.000 Euro erhob der vor dem Landgericht Dresden unterlegene Kläger die Berufung zum Oberlandesgericht. Sein Prozessbevollmächtigter beantragte wegen Arbeitsüberlastung eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung, die ihm auch gewährt wurde. Allerdings ergänzte das Gericht, dass "eine weitere Verlängerung nicht zu erwarten sei". Trotzdem beantragte der Rechtsanwalt am Tag des Fristablaufs erneut eine Verlängerung um sechs Wochen. Er fügte hinzu, dass der Gegner dem zugestimmt habe. Das Oberlandesgericht Dresden lehnte am nächsten Tag die Fristverlängerung ab. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Anwalt einen Tag später bei Einreichung der Berufungsbegründung verlangte, lehnten die Richter ebenfalls ab. Der Kläger erhob nun die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – mit Erfolg.

Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen

Dem Kläger, so der BGH, sei zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden. Die Berufungsbegründungsfrist nach § 233 ZPO sei ohne sein bzw. seines Anwalts Verschulden versäumt worden. Er hat laut den Karlsruher Richtern darauf vertrauen dürfen, dass dem Antrag auf erneute Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgegeben wird, weil der Gegner dem zugestimmt hatte. In diesem Fall sei das Vertrauen des Anwalts auf die Stattgabe auch eines zweiten Antrags gerechtfertigt. Das Gericht habe hier die vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit verkannt. Unschädlich ist nach Ansicht der Bundesrichter auch, dass der zweite Antrag erst am Tag des Fristablaufs gestellt worden sei – Fristen dürften immer bis zuletzt ausgeschöpft werden.

BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZB 15/22

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2023.