Zweimal schwere Brandstiftung an derselben Wohnung

Wer seine Wohnung zweimal anzündet, kann auch zweimal wegen schwerer Brandstiftung verurteilt werden. Der Bundesgerichtshof unterscheidet: Ist die Wohnung nach dem ersten Feuer noch nicht vollständig zerstört, kann sie taugliches Objekt einer zweiten schweren Brandstiftung werden. Selbst wenn sie für unbewohnbar erklärt worden sei, könnten sich andere Hausbewohner oder Rettungskräfte dort noch aufhalten. Die Strafvorschrift wolle abstrakt Gefahr von Menschen und Sachen abwenden.

Wohnung gleich zweimal in Brand gesetzt

Ein Mann verbrannte in seiner Küche alte Fotos in einem Plastikeimer. Das Feuer ergriff den Eimer und konnte trotz seiner Bemühungen nicht mehr gelöscht werden. Die Küchenzeile, der Fußboden, die Elektrik in der Wand zwischen Küche und Bad und der Durchlauferhitzer wurden zerstört. Das Bauordnungsamt erklärte daraufhin alle Wohnungen im Haus für unbewohnbar. Einige Tage später kehrte der Mann, der sein Verhalten aufgrund einer seelischen Störung nicht mehr steuern konnte, in seine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus zurück und setzte jetzt das Badezimmer gezielt in Brand, um sich selbst zu töten. Durch dieses Feuer wurde die Wohnung so sehr zerstört, dass sie saniert werden musste. Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn im Hinblick auf das erste Feuer wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, sprach ihn im Übrigen frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Für die zweite Tat gingen die Krefelder Richter von einer schweren Brandstiftung aus. Der Brandstifter wehrte sich vor dem Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.

Auch eine unbewohnbare Wohnung ist eine Wohnung

Die Wohnung, die durch die erste fahrlässige Brandstiftung bereits unbrauchbar geworden war, kann dem BGH zufolge nach wie vor ein taugliches Objekt einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Die Wohnung könne - wie hier - in ihrer Sachsubstanz noch weiter zerstört werden, wenn sie nicht bereits vollständig niedergebrannt war. Außerdem seien mit der erneuten Brandlegung noch einmal Personen und Sachen erheblich gefährdet worden. Auch trotz des Verbots der Baubehörde habe die Gefahr bestanden, dass sich Menschen im Gebäude aufhalten. § 306a StGB ist laut den Karlsruher Richtern bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden. Sie verwarfen die Revision und korrigierten den Schuldspruch hinsichtlich des ersten Feuers in "fahrlässige schwere Brandstiftung".

BGH, Beschluss vom 24.08.2021 - 3 StR 247/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2021.