Schriftsatz auf den Weg gebracht?
Eine Berufungsbegründung war verspätet eingegangen. Auf entsprechende Mitteilung des OLG Hamm beantragte der Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beigefügt war die eidesstattliche Versicherung seiner Fachangestellten. Danach sei der Schriftsatz ihm am 26.02.2020 vormittags zur Unterschrift vorgelegt worden und am Abend von ihr mit der übrigen Post ausreichend frankiert abgeschickt worden. Das OLG wies den Antrag ohne weiteren Hinweis zurück: Es sei unklar, was in der Zeit zwischen Mittagspause und Abend mit dem Schreiben geschehen sei. Auch ansonsten sei der Weg vom Tisch zum Einwurf nicht lückenlos dokumentiert. Ein Hinweis nach § 139 ZPO sei nicht erforderlich gewesen.
Gelegenheit zur Nachbesserung
Der BGH war anderer Auffassung und gab der Rechtsbeschwerde statt. Zwar müsse - wie die Richter aus Hamm richtig festgehalten hätten - bei Berufung auf einen Fehler der Post die Versendung des Schriftstücks detailliert dokumentiert werden. Allerdings sei es erforderlich gewesen, vor einer Verwerfung dem Anwalt Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag durch Zeugenbeweis zu stützen - zur Ergänzung bzw. als Alternative zu der als unzureichend gewerteten eidesstattlichen Versicherung. Dementsprechend, so die Karlsruher Richter, hätte man ihn zunächst auf die Bedenken gegen seine Erklärung hinweisen müssen. Ansonsten würden seine Verfahrensgrundrechte verletzt und der Zugang zu Gericht ohne Not erschwert.