Zwangs­voll­stre­ckung in For­de­run­gen

Wer in fäl­li­ge oder zu­künf­tig fäl­lig wer­den­de For­de­run­gen des Schuld­ners gegen Dritt­schuld­ner voll­stre­cken will, muss den Weg über den Ge­richts­voll­zie­her gehen, um zu er­fah­ren, wie es um die ein­zel­ne For­de­rung steht. Der Bun­des­ge­richts­hof lehn­te es ab, dem Schuld­ner per An­trag an das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf­ge­ben zu las­sen, ent­spre­chen­de Aus­künf­te ab­zu­ge­ben. Die Zu­stän­dig­keits- und Kom­pe­tenz­ver­tei­lung des Ge­set­zes sei ein­deu­tig und ent­spre­che dem ge­setz­ge­be­ri­schen Wil­len.

For­de­rungs­pfän­dung 

Ein Gläu­bi­ger er­hielt auf sei­nen An­trag einen Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss aus einem Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss. Ge­pfän­det und über­wie­sen wur­den unter an­de­rem alle fäl­li­gen und künf­tig fäl­li­gen An­sprü­che gegen den Dritt­schuld­ner aus An­walts- oder Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trä­gen. Er be­an­trag­te bei dem Voll­stre­ckungs­ge­richt wei­ter, dem Schuld­ner auf­zu­ge­ben, ihm die zur Gel­tend­ma­chung der For­de­rung nö­ti­ge Aus­kunft zu er­tei­len und deren Rich­tig­keit an Eides Statt zu ver­si­chern. So­wohl das Amts­ge­richt Ber­lin-Span­dau als auch das Land­ge­richt Ber­lin wie­sen sein Ver­lan­gen zu­rück. Auch die Rechts­be­schwer­de vor dem Bun­des­ge­richts­hof war er­folg­los.

Voll­stre­ckungs­ge­richt ist nicht zu­stän­dig

Die Ent­schei­dung dar­über, ob die vom Gläu­bi­ger ge­for­der­te Aus­kunft not­wen­dig ist oder nicht, ob­liegt nach § 836 Abs. 3 Satz 3 in Ver­bin­dung mit § 802e ZPO dem Ge­richts­voll­zie­her - und nicht dem Voll­stre­ckungs­ge­richt, so der BGH. Der Ge­richts­voll­zie­her lade den Schuld­ner zur Ab­ga­be der Aus­kunft und pro­to­kol­lie­re des­sen An­ga­ben. Und er be­fin­de nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO dar­über, ob die vom Gläu­bi­ger be­gehr­te Aus­kunft zur Voll­stre­ckung not­wen­dig ist oder nicht. Die­ses Ver­fah­ren ist laut dem VII. Zi­vil­se­nat auch sinn­voll, denn der Ge­richts­voll­zie­her hat im Ge­gen­satz zum Voll­stre­ckungs­ge­richt die Mög­lich­keit, den Schuld­ner zu be­fra­gen. In dem Fall, dass die For­de­rung ge­gen­über einem Drit­ten nach­weis­lich nicht (mehr) be­stehe, könne ein aus­sichts­lo­ses Ver­fah­ren ver­mie­den wer­den. Au­ßer­dem wür­den auf diese Weise die Voll­stre­ckungs­ge­rich­te - wie vom Ge­setz­ge­ber ge­wollt - ent­las­tet wer­den. Für eine ef­fek­ti­ve Durch­set­zung sei­ner An­sprü­che könne der Gläu­bi­ger dem Ge­richts­voll­zie­her bei Be­darf auch kon­kre­te Fra­gen an den Schuld­ner auf­lis­ten, wenn er ihn mit der Voll­zie­hung be­auf­tra­ge.

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - VII ZB 38/21

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2022.

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