Forderungspfändung
Ein Gläubiger erhielt auf seinen Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Gepfändet und überwiesen wurden unter anderem alle fälligen und künftig fälligen Ansprüche gegen den Drittschuldner aus Anwalts- oder Geschäftsbesorgungsverträgen. Er beantragte bei dem Vollstreckungsgericht weiter, dem Schuldner aufzugeben, ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Spandau als auch das Landgericht Berlin wiesen sein Verlangen zurück. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof war erfolglos.
Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig
Die Entscheidung darüber, ob die vom Gläubiger geforderte Auskunft notwendig ist oder nicht, obliegt nach § 836 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 802e ZPO dem Gerichtsvollzieher - und nicht dem Vollstreckungsgericht, so der BGH. Der Gerichtsvollzieher lade den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und protokolliere dessen Angaben. Und er befinde nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber, ob die vom Gläubiger begehrte Auskunft zur Vollstreckung notwendig ist oder nicht. Dieses Verfahren ist laut dem VII. Zivilsenat auch sinnvoll, denn der Gerichtsvollzieher hat im Gegensatz zum Vollstreckungsgericht die Möglichkeit, den Schuldner zu befragen. In dem Fall, dass die Forderung gegenüber einem Dritten nachweislich nicht (mehr) bestehe, könne ein aussichtsloses Verfahren vermieden werden. Außerdem würden auf diese Weise die Vollstreckungsgerichte - wie vom Gesetzgeber gewollt - entlastet werden. Für eine effektive Durchsetzung seiner Ansprüche könne der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher bei Bedarf auch konkrete Fragen an den Schuldner auflisten, wenn er ihn mit der Vollziehung beauftrage.