Zwangsgeld versus Zwangshaft
Eine Schuldnerin war an Demenz erkrankt und daher geschäfts- sowie prozessunfähig. Das LG Hamburg hatte sie in einem Pflichtteilsprozess verpflichtet, ihren drei Enkelinnen - allesamt Mitglieder der Erbengemeinschaft - Auskunft unter anderem über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns zu erteilen. Sie war dazu selbst aber nicht in der Lage. 2010 hatte sie einer Tochter sowie ihrem Anwalt Generalvollmacht erteilt, die die beiden zur gemeinsamen Vertretung berechtigte. Sie legten Berufung ein. Noch vor Erlass des Urteils beantragten die Gläubigerinnen beim LG erfolglos, Zwangsgeld oder Zwangshaft festzusetzen. Auf die sofortige Beschwerde setzte das OLG Hamburg gegen die Großmutter ein Zwangsgeld von 15.000 Euro fest, den Antrag auf Zwangshaft wies es zurück. Zwar sei sie selbst krankheitsbedingt nicht in der Lage, die begehrte Auskunft zu erteilen, sie könne sich aber ihrer Bevollmächtigten bedienen, so die Begründung.
Unmöglichkeit der Handlungspflicht ist entscheidend
Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte vorerst Erfolg. Die obersten Zivilrichter monierten, dass das OLG die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Die Frage, ob ein Zwangsgeld gegen einen prozessunfähigen Schuldner verhängt werden könne, hänge insbesondere davon ab, ob die Erfüllung der Handlungspflicht unmöglich war. Die Schuldnerin sei zwar prozessunfähig, werde aber von ihren Bevollmächtigten vertreten (§ 51 Abs. 3 ZPO). Da sie selbst krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldete Auskunft zu erteilen, komme allerdings eine Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft nicht gegen sie in Betracht. Aber auch gegen ihre Bevollmächtigten könnten diese Zwangsmittel nicht verhängt werden, denn ihnen stehe es frei, von einer tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch zu machen. Das Zwangsgeld ist laut BGH zu Recht gegen die Demenzkranke selbst festgesetzt worden. Es sei der Schuldner und nicht der gesetzliche Vertreter, der mit seinem Vermögen für die Vornahme der Handlung einzustehen habe.
Neue Runde in der Vorinstanz
Das OLG wird dem Beschluss zufolge die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erneut prüfen müssen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob eine vollstreckbare Teilausfertigung des Berufungsurteils vorliege. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück.