Zwangsmaßnahmen richtig anordnen

Ein Tenor eines Gerichtsbeschlusses zur medizinischen Zwangsbehandlung einer Betreuten muss die Formel enthalten, dass diese Behandlung unter ärztlicher Verantwortung durchzuführen und zu dokumentieren ist – anderenfalls ist der gesamte Beschluss rechtswidrig. Denn dieser Teil der Anordnung habe nicht nur klarstellende Funktion, sondern lasse die unfreiwillige Behandlung erst rechtmäßig werden, so der Bundesgerichtshof am 30.09.2020.

Zwangsbehandlung unter Fixierung angeordnet

Auf Antrag des Betreuers hatte das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Unterbringung  und medikamentöse Zwangsbehandlung einer 73-jährigen psychisch kranken Frau - notfalls unter Fixierung - bis zum 21.01.2020 angeordnet. Die Betreute wehrte sich dagegen erfolglos beim Landgericht Berlin. Ihre Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war erfolgreich.

Tenor steht im Gesetz

Nach § 323 Abs. 2 FamFG enthält die Beschlussformel bei der Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. Dem XII. Zivilsenat zufolge wird durch diesen Tenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind. Da die angegriffene Entscheidung keine entsprechenden Informationen enthielt, war der Rechtsbeschwerde stattzugeben: Die Anordnung war rechtswidrig.

BGH, Beschluss vom 30.09.2020 - XII ZB 57/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2020.