Zwangsheirat oder arglistige Täuschung: Grund für Eheaufhebung macht einen Unterschied
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Eine Afghanin und ihr Mann wollten ihre Ehe aufheben lassen – sie wegen Zwangsheirat, er wegen arglistiger Täuschung. Das AG ging zugunsten der Frau nur von einer Zwangsehe aus und der BGH stellte nun klar, dass der Mann dadurch vor allem unterhaltsrechtlich benachteiligt sein kann.

Die beiden afghanischen Staatsangehörigen hatten Ende 2018 im Land am Hindukusch geheiratet. Er lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland. Sie reiste erst über ein Jahr später nach. Im Sommer 2020 beantragte sie die Aufhebung der Ehe. Der Grund: sie sei zur Eheschließung gezwungen worden. Das sah er anders und gab an, er sei bei "Eingehung der Ehe arglistig getäuscht worden". Ihr Ziel sei nur eine Aufenthaltsgenehmigung gewesen.

Nachdem das AG die Ehe nur wegen einer Zwangsheirat aufgehoben hatte, verwarf das OLG die Beschwerde des Mannes, der wollte, dass sein Grund berücksichtigt wird, mangels Beschwer als unzulässig: Der Aufhebungsgrund sei im Ergebnis ohne Bedeutung.

Gegen den Beschluss konnte er nach Ansicht des BGH mit der Beschwerde unabhängig davon vorgehen, dass er selbst auch die Aufhebung der Ehe beantragt hatte.

BGH: Nur Zwangsheirat als Grund ist nachteilig

Der unter anderem für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat sah den Mann nach § 59 Abs. 1 FamFG als beschwert an und verwies die Sache ans OLG zurück. Der Afghane sei jedenfalls wegen der für ihn "ausschließlich nachteilig(en)" Rechtsfolgen, die nach § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) im Fall der Eheaufhebung nur nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB (Zwangsheirat) einträten, unmittelbar in seinen Rechten betroffen.

Für ihn selbst scheide ein nachehelicher Unterhaltsanspruch mangels Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB (arglistige Täuschung) aus. Seiner Ex-Frau stünde ihm gegenüber jedoch ein solcher wegen Aufhebung der Zwangsehe zu.

Die nachteiligen Folgen ließen sich, so der Familiensenat, auch nicht in einem nachehelichen Unterhaltsverfahren beheben. Das Problem: Mit Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses träte die Gestaltungswirkung ein. Würde er sich also zum (Nicht-)Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 BGB darauf berufen, diese seien unzutreffend festgestellt worden, würde dies nichts an seiner Lage ändern.

Da es sich bei beiden Ehegatten – ausschließlich – um ausländische Staatsangehörige handele, richte sich die Aufhebung der Ehe nach afghanischem Recht. Dessen Anwendung werde gegebenenfalls nach Art. 6 Satz 2 EGBGB am ordre public zu messen sein, sollte es zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen.

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 274/21

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2023.