Kosten sollen gespart werden
Eine Beklagte hatte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zugleich Revision und Beschwerde gegen deren Nichtzulassung durch das Berufungsgericht eingelegt. Dieser bat darum, erst einmal das Ruhen des Verfahrens anzuordnen: Die Prozessparteien hätten sich zur Vermeidung unnötiger Kosten darauf verständigt, zunächst den Ausgang eines Parallelverfahrens abzuwarten, das eine andere Klägerin betrifft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus der Vorinstanz hat dem Begehren zwar zugestimmt. Das Problem: Einen in Karlsruhe zugelassenen Anwalt hat dieser Kläger noch nicht.
Ruhe des Verfahrens geht auch ohne BGH-Anwalt
Der VIII. Zivilsenat befand nun aber: "Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang." Damit brachte er § 251 Satz 1 ZPO zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen - sofern anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen schwebenden Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sah der VIII. Zivilsenat hier als erfüllt. an. Der Antrag unterliege zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Und im Gegensatz zu § 248 Abs. 1 ZPO, der die Aussetzung betrifft, sei eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht möglich.
Eine Partei ist genug
Doch die Bundesrichter fanden einen Ausweg: Für das erforderliche Einverständnis der Parteien müssten nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen. Vielmehr reiche der Wunsch einer Seite aus, wenn der Gegner zustimme. "Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein prozessordnungsgemäß gestellter Antrag im Sinne des § 251 ZPO vor", heißt es in den vier Beschlüssen. Zur Bekräftigung schreiben sie: "Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf das von den Parteien angeführte Abwarten des Ausgangs eines beim Bundesgerichtshofs anhängigen Parallelprozesses auch zweckmäßig."