Zustellung an Stiftung bürgerlichen Rechts unter c/o-Adresse

Die bloße c/o-Anschrift in einer Klageschrift genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift. Eine Ausnahme davon macht der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.04.2022 für eine privatrechtliche Stiftung, die außer der angegebenen c/o-Adresse – der Kanzleiadresse ihres als Rechtsanwalt dort tätigen Vorsitzenden – über keine weitere Anschrift verfügt. Die Adresse sei in der Stiftungsdatenbank des Landes hinterlegt, die Partei damit eindeutig identifizierbar.

Streit um ladungsfähige Anschrift einer Stiftung

Eine privatrechtliche Stiftung lag mit ihren Hamburger Mietern im Streit, ob die Anschrift der Klägerin mit einer c/o-Adresse ("care of"; deutsch sinngemäß "wohnhaft bei") den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung genügte. Sie hatte die Bewohner auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch und genommen war in der Klageschrift als "M. Stiftung, vertreten durch deren Vorstände (…) c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G., H." bezeichnet. Nach einem Wechsel der Vorstandsmitglieder nannte sie sich "M. und Ehefrau M. Stiftung, vertreten durch die Vorstände Dr. S., (…), c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G., H.".  Während das Amtsgericht Hamburg die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Hamburg die Beklagten zur Zustimmung. Zwar genüge die seitens der Klägerin angegebene bloße c/o-Anschrift den Anforderungen an die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich nicht. Jedoch sei dies vorliegend gleichwohl ausreichend, da die Stiftung außer der angegebenen c/o-Adresse – der Kanzleiadresse ihres als Rechtsanwalt dort tätigen Vorsitzenden – über keine weitere Anschrift verfüge, die sie in der Klageschrift hätte angeben können, so die Begründung. Das LG ließ die Revision beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu, mit der die Mieter beim BGH dennoch scheiterten (Az.: VIII ZR 262/20).

Ordnungsgemäße Parteibezeichnung

Der VIII. Zivilsenat stimmte dem LG im Ergebnis zu, dass die Angabe den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung genügt hatte (§§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO). Laut BGH genügt bei der rechtsfähigen Stiftung – einer juristische Person des Privatrechts – die Angabe der im Hamburgischen Stiftungsverzeichnis eingetragenen Anschrift, an die – wie hier an den Vorstand der Klägerin – Zustellungen erfolgen können. Dahinstehen könne damit der Grundsatz, dass die Angabe "einer bloßen c/o-Anschrift" grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche und hier nur deshalb ausnahmsweise etwas anderes gelte, weil die Klägerin über keine andere Anschrift verfüge. Dorthin könnten wirksam Zustellungen an den Vertreter (§§ 86, 26 BGB) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden. Das LG habe zudem korrekt angenommen, dass mit der Angabe einer c/o-Adresse den schutzwürdigen Belangen der Mieter hinreichend Rechnung getragen und die Stiftung eindeutig identifiziert werde. Zweifel an der Identität der Stiftung kämen schon deshalb nicht auf, da sie in der Hamburgischen Stiftungsdatenbank mit vollständigem Namen (M. und Ehefrau M. Stiftung, die Vorstandsmitglieder) unter der in der Klageschrift genannten c/o-Adresse geführt werde. Der Umstand, dass sich die Geschäftsanschrift geändert habe und angepasst wurde, ändere nichts an der Eindeutigkeit der zuletzt gemachten Angaben.

BGH, Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 262/20

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2022.