Zurechnung der Amtsanmaßung eines anderen Bandenmitglieds

Wer Mitglied einer Bande ist, die sich als Polizisten ausgibt und vermögende Senioren betrügt, macht sich nicht ohne Weiteres der Amtsanmaßung schuldig. Der Bundesgerichtshof fordert in einem Beschluss vom 09.09.2020 vielmehr einen eigenen Tatbeitrag zur Verwirklichung der Tat.

Falsche Polizeibeamte täuschen vermögende Senioren

Ein Angeklagter war Mitglied einer Bande, die vorzugsweise Senioren am Telefon vorspiegelte, Polizisten zu sein und deren Vermögenswerte sichern zu müssen. Seine Aufgabe hatte darin bestanden, die Wertgegenstände zu zweit von den Geschädigten zu übernehmen und nach Abzug seines Anteils in Höhe von 10% an seine Mittäter zu übergeben. Er selbst hatte sich nicht als Polizist ausgegeben und auch keinerlei Anlass gegeben, ihn für einen solchen zu halten. In dem hier entschiedenen Fall war der Versuch des Betrugs fehlgeschlagen. Der Angeklagte hatte die Beute nicht selbst in Empfang nehmen wollen, sondern in der Nähe des Übergabeorts auf den Abholer gewartet, als er verhaftet wurde. Das Landgericht Köln verurteilte ihn auch wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung. Die Richter rechneten ihm dabei das Telefonat seines Mittäters mit der Geschädigten über die Bandenzugehörigkeit zu. Dagegen erhob er Revision zum Bundesgerichtshof – mit Erfolg.

Zurechnung nur über Regeln der Täterschaft und Teilnahme

Der Angeklagte hat sich dem 2. Strafsenat zufolge nicht der Amtsanmaßung schuldig gemacht: Eine strafbare Beteiligung setze immer einen konkreten Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Da jedoch die "polizeiliche Sicherstellung" des Geldes unterblieben war, fiel der Tatbeitrag des Abholens weg. Die bloße Kenntnis und Billigung des Anrufs des Mittäters bei der 90jährigen, in dem dieser behauptete, Polizist zu sein, genügte dem BGH nicht für eine Verurteilung. Es fehle ein die Amtsanmaßung objektiv fördernder eigener Tatbeitrag. Die Karlsruher Richter hoben den Schuldspruch daher insoweit auf. Die Strafe jedoch minderten sie nicht, weil die tateinheitliche Verurteilung dieses Delikts kaum ins Gewicht falle.

BGH, Beschluss vom 09.09.2020 - 2 StR 304/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2020.