Duldungserklärung nicht angekommen
Eine Vermieterin wollte ihr Haus umfassend modernisieren und verlangte von ihren Mietern, ihr schriftlich mitzuteilen, dass sie diese Maßnahmen dulden würden. Dem kamen diese nach, aber die Bauarbeiten wurden zunächst auf Eis gelegt. Erst ein knappes Jahr später stand ein Termin fest und die Eigentümerin verlangte erneut die Duldungserklärung. Nachdem sie zu der von ihr gesetzten Frist und Nachfrist keine Nachricht erhalten hatte, erhob sie Duldungsklage. Noch am Tag der Klagezustellung übermittelten die Bewohner ein Schreiben, das sie lange vor Erhebung der Klage zur Post gegeben hatten, woraus ihre Bereitschaft hervorging. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Amtsgericht Berlin Köpenick erlegte der Vermieterin die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen wehrte sich die Eigentümerin. Sie machte geltend, dass sie die Duldungserklärung nicht rechtzeitig erhalten hatte, ihre Mieter hätten Anlass zur Klage gegeben - daher sollten sie auch die Kosten tragen. Weder das Landgericht Berlin noch den Bundesgerichtshof überzeugte dieses Argument.
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden dem BGH zufolge die Kosten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO so verteilt, als wenn die Hauptsache entschieden worden wäre. Selbst wenn die Vermieterin zu Recht die Klage erhoben hat, werden ihr laut den Karlsruher Richtern nach § 93 ZPO aber die Kosten auferlegt, wenn - nach einem sofortigen Anerkenntnis - sie die Klage gar nicht hätte erheben müssen. Nur wenn die Hauseigentümerin aufgrund des Verhaltens ihrer Vertragspartner hätte annehmen müssen, dass sie wegen deren fehlender Mitwirkung ohne Hilfe des Gerichts nicht hätte modernisieren können, wäre die Klage veranlasst gewesen, so der VIII. Zivilsenat.
Anlass zur Klage nicht gegeben
Der BGH verneinte einen solchen Anlass: Erstens hätten die Mieter ein Jahr zuvor bereits ihre Zustimmung abgegeben und es sei kein Grund für eine Änderung ihrer Haltung ersichtlich. Zweitens seien die Mieter noch nicht in Verzug geraten - man könne vor Baubeginn sogar die Fälligkeit der Duldungsanzeige infrage stellen, weil die Duldung selbst erst mit der Maßnahme fällig sei. Jedenfalls sei keine Mahnung oder erneute Aufforderung erfolgt. Eine Nachfristsetzung im Erstaufforderungsschreiben sei nicht geeignet, den Verzug auszulösen, solange die Eigentümerin nicht zur Leistungsbestimmung nach § 315 BGB berechtigt sei.
Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Der BGH wies darauf hin, dass gegen eine Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf. Es sei nicht Zweck des Kostenverfahrens, Rechtsfortbildung zu betreiben oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im materiellen Bereich zu klären. Sei - wie hier - die Rechtsbeschwerde dennoch zugelassen worden, sei man aber an diese Entscheidung nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden.