Auktionshaus ruft nach Besichtigung die Polizei
Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern beziehungsweise versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.
Enkel des Malers: Gemälde wurden entwendet
Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Weg der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien. Diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahr 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden.
Beklagter will Gemälde geschenkt bekommen haben
Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.
Ausgang des Verfahrens noch offen
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
BGH zur Beweislast für Eigenbesitz und Fehlen guten Glaubens
Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft laut BGH denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.
Beweislastverteilung gilt auch nach Diebstahl
Der BGH hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden habe, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.
Aber: Sekundäre Darlegungslast für guten Glauben
Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.
Tatrichterliche Würdigung zu behauptetem Erwerbsvorgang fehlt
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts.
Laien nicht generell zu Nachforschung bei Erwerb eines Kunstwerks verpflichtet
Dabei hat der BGH ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht. Der Erwerber könne aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.