BGH: In Staufener Missbrauchsfall sind unterbliebene Anordnungen der Sicherungsverwahrung neu zu prüfen

Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren über zwei Urteile des Landgerichts Freiburg in dem Komplex des sogenannten "Staufener Missbrauchsfalls" die Nichtanordnung der (vorbehaltlosen beziehungsweise vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beanstandet. In einem Fall hat der Senat zudem auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben. Die Schuldsprüche der Entscheidungen waren in beiden Verfahren allerdings nicht angefochten und sind daher rechtskräftig (Urteile vom 09.05.2019, Az.: 4 StR 511/18 und 4 StR 578/18).

Kind wurde verschiedenen Freiern angeboten

Einen 51-jährigen Angeklagten hatte das Landgericht unter anderem wegen zweier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Tatopfer war ein 2008 geborener Junge, der von dem Lebensgefährten seiner Mutter – mit deren Einverständnis – über das sogenannte "Darknet" verschiedenen Freiern, so auch dem Angeklagten, gegen Entgelt zur Vornahme sexueller Handlungen angeboten worden war.

Zur Tatbegehung eigens aus Spanien nach Deutschland eingereist

Mit einem zweiten Urteil hatte das LG einen 34-jährigen Angeklagten mit spanischer Staatsangehörigkeit, der zur Tatbegehung eigens aus Spanien nach Deutschland eingereist war, unter anderem wegen 14 Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern – betroffen war dasselbe Tatopfer wie im erstgenannten Fall – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

BGH: Begründungen nicht rechtsfehlerfrei

In beiden Fällen hatte das LG von der Anordnung der (vorbehaltlosen beziehungsweise vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen, dies aber nicht rechtsfehlerfrei begründet. Deshalb hat der Senat die Urteile insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Zudem hat der Senat im erstgenannten Verfahren – auf die Revision des Angeklagten – auch den Strafausspruch des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben, da das LG einen wesentlichen, zugunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hatte.

BGH, Urteil vom 09.05.2019 - 4 StR 511/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2019.

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