BGH zum Filesharing über "Familienanschluss": Eltern müssen Namen verantwortlichen Kindes preisgeben oder haften selbst

Wird über einen (Familien-)Internetanschluss im Wege des sogenannten Filesharings eine Urheberrechtsverletzung begangen, so muss der Anschlussinhaber, der die Verletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zum für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen. Erfährt er dabei den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diesen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.03.2017 entschieden (Az.: I ZR 19/16 – Loud). In dem zugrunde liegenden Fall wussten die wegen der Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber in Anspruch genommenen Eltern, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, wollten den Namen aber nicht offenbaren.

Urheberrechtsverletzung in Bezug auf Rihanna-Titel geltend gemacht

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

Anschlussinhaber verweisen auf Begehung der Verletzungshandlung durch eines ihrer Kinder

Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

LG gibt Klage weitgehend statt

Das Landgericht hat der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Anschlussinhabers

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trage die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten.

Anschlussinhaber muss Nachforschungen anstellen und gewonnene Erkenntnisse mitteilen

Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Eltern müssen Namen verantwortlichen Kindes preisgeben

Die Beklagten haben laut BGH im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2017.