BGH zum Filesharing: Kein Beweisverwertungsverbot für vom Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieter herausgegebene Benutzerdaten

Im Fall der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing unterliegt die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber auch dann keinem Beweisverwertungsverbot, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2017 hervor (Az.: I ZR 193/16).

Verletzung von Verwertungsrechten an Computerspiel geltend gemacht

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.

Vom Netzbetreiber verschiedener Endkundenanbieter gibt Name des Anschlussinhabers bekannt

Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss. Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Urheberrechtsklage in Vorinstanzen erfolglos

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 Euro) und Schadensersatz (500 Euro). Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH: Gestattung für Auskunft des Netzbetreibers ausreichend

Für die Auskünfte der X-AG besteht nach Ansicht des BGH im Gegensatz zu den Auffassungen der Vorinstanzen kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliege in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers habe eine richterliche Gestattung vorgelegen. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolge hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrs-, sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es laut BGH daher nicht. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren müsse das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachholen.

BGH, Urteil vom 13.07.2017 - I ZR 193/16

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2017.

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