BGH: Zulässige Heckenhöhe richtet sich nach Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks

Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2017 hervor (Az.: V ZR 230/16).

Pflanzen zuletzt 2009 oder 2010 geschnitten

Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine circa 1 Meter bis 1,25 Meter hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 Meter hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von circa 2,90 Meter geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09. auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr stattgegeben.

Austrittstelle der Pflanzen bei Hanglage nicht maßgeblich

Der BGH hat jetzt die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB könne der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass unter anderem Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 Meter sind. Anderenfalls könne er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen sei grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gelte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

Verjährung rechtzeitig gehemmt

Das führe hier dazu, dass Verjährung nicht eingetreten ist. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBG verjähre der Anspruch auf Rückschnitt in fünf Jahren. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt sei entstanden, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 Metern, gemessen von der circa 1 Meter hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 Metern überschritten hat. Das sei frühestens 2009 der Fall gewesen. Der zu diesem Zeitpunkt begonnene Lauf der Verjährungsfrist sei rechtzeitig gehemmt worden. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung des höher gelegenen Nachbargrundstücks.

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2017.

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