Zulässige Berichterstattung über Liebesbeziehung eines Komikers

Eine Berichterstattung, die über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung spekuliert, berührt die Privatsphäre. Sie kann aber laut Bundesgerichtshof zulässig sein, wenn der Betroffene über Äußerungen in Interviews selber die Öffentlichkeit sucht und in den Sozialen Medien sein Image pflegt. Damit fordere er die nähere Beschäftigung mit seinem Privatleben geradezu heraus. 

Spekulation über den Beziehungsstatus eines Prominenten

Ein Komiker und TV-Moderator klagte auf Unterlassung einer Berichterstattung auf einer Nachrichtenseite. Er war mit einer Frau liiert, die vor allem in sozialen Medien als "Sexbloggerin" auf sich aufmerksam machte und die Hauptrolle einer Fernsehsendung hatte. Anfang Januar 2018 verbrachte das Paar einen gemeinsamen Urlaub in Südafrika, von dem beide auf ihren Instagram-Konten zeitgleich Fotos veröffentlichten. Am 15.01.2018 spekulierte die Betreiberin des Online-Auftritts über den Beziehungsstatus des Klägers: „Liebes-Geheimnis gelüftet! Offiziell ist Comedian [...] (28) seit Jahren Single. Dennoch ranken sich immer mal wieder Pärchen-Gerüchte um den 28-Jährigen. Bei dem Neusten geht es um Sex-Bloggerin [...] (31).“ Das LG Berlin untersagte dem Betreiber unter anderem, über eine neue Beziehung des Klägers zu berichten. Zu Recht, fand das dortige Kammergericht. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers trete nicht gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattung durch eine „Selbstöffnung“ zurück. Alleine durch das Posten von drei ähnlichen Urlaubsfotos könne nicht auf eine konkludent bekannt gegebene Liebesbeziehung geschlussfolgert werden. Die Revision beim BGH hatte hingegen Erfolg.

Berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Der Moderator habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, so die Karlsruher Richter. Die angegriffenen Äußerungen ließen sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Liebesbeziehung mit der Bloggerin rechtfertigen. Die Mitteilung, dass und mit wem der Kläger neuerdings liiert sein könnte, sei schon für sich genommen kein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre. Indem er sich in der Vergangenheit mehrfach öffentlich - unter anderem in einem mit ihm Anfang 2017 von einem Boulevardblatt geführten Interview - bezüglich einer Beziehung zu einer möglichen Partnerin einem breiten Publikum gegenüber geäußert habe, habe er Anlass zur Befassung mit seinem Privatleben gegeben. Denselben Effekt hätten auch die auf seinem Instagram-Konto wiedergegebenen Urlaubsfotos gehabt. Dadurch habe er nicht nur Einblicke in seine Lebensgestaltung ermöglicht, die der Öffentlichkeit ansonsten verschlossen gewesen wären. Dem VI. Zivilsenat zufolge war die Wiedergabe der Urlaubsfotos ferner auch geeignet, Interesse an den abgebildeten Vorgängen zu wecken und die nähere Beschäftigung damit herauszufordern.

BGH, Urteil vom 02.08.2022 - VI ZR 26/21

Redaktion beck-aktuell, 12. September 2022.