BGH zu Heizkosten: Mieter haben Anspruch auf Abrechnung mit korrektem Verteilungsschlüssel

Mieter haben Anspruch auf eine Abrechnung ihrer Heizkosten nach dem korrekten Verteilungsschlüssel. Sie können nicht darauf verwiesen werden, eine falsche Abrechnung abzuwarten und diese dann zu kürzen. Das stellt der Bundesgerichtshof in einem am 07.02.2019 veröffentlichten Urteil vom 16.01.2019 klar (Az.: VIII ZR 113/17, BeckRS 2019, 902).

Mieter begehrte Anwendung anderen Verteilungsschlüssels

Geklagt hat ein Mieter, dem sein Vermieter die Heizkosten je zur Hälfte nach Wohnfläche und nach gemessenem Verbrauch abrechnet. Der Mann meint, dass sich laut Heizkostenverordnung in seinem Fall 70% der Kosten am Verbrauch bemessen müssten. Das Frankfurter Landgericht war der Ansicht gewesen, dass offen bleiben könne, ob dafür die Voraussetzungen vorliegen. Die Richter verwiesen den Mann auf das sogenannte Kürzungsrecht: Demnach kann der Mieter seinen Kostenanteil um 15% kürzen, wenn der Vermieter ihm nicht nach Verbrauch abrechnet. Dies gelte auch bei falschen Abrechnungen.

BGH bejaht Anspruch auf Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels

Das sieht der BGH anders: Laut Urteil hat der Mann Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels. Die Verordnung verpflichte keinen Mieter, auf weitere fehlerhafte Abrechnungen zu warten, um dann gegebenenfalls seinen Anteil zu kürzen, hieß es. Endgültig entschieden wird der Streit nun in Frankfurt. Das LG muss noch klären, ob das Haus die speziellen Voraussetzungen für den 70%-Schlüssel erfüllt. Ist das nicht der Fall, hat der Vermieter beim Abrechnen größere Freiheiten: Er kann zwischen 50 und 70% der Kosten nach Verbrauch bemessen.

BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 113/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2019 (dpa).