Mieter begehrte Anwendung anderen Verteilungsschlüssels
Geklagt hat ein Mieter, dem sein Vermieter die Heizkosten je zur Hälfte nach Wohnfläche und nach gemessenem Verbrauch abrechnet. Der Mann meint, dass sich laut Heizkostenverordnung in seinem Fall 70% der Kosten am Verbrauch bemessen müssten. Das Frankfurter Landgericht war der Ansicht gewesen, dass offen bleiben könne, ob dafür die Voraussetzungen vorliegen. Die Richter verwiesen den Mann auf das sogenannte Kürzungsrecht: Demnach kann der Mieter seinen Kostenanteil um 15% kürzen, wenn der Vermieter ihm nicht nach Verbrauch abrechnet. Dies gelte auch bei falschen Abrechnungen.
BGH bejaht Anspruch auf Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels
Das sieht der BGH anders: Laut Urteil hat der Mann Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels. Die Verordnung verpflichte keinen Mieter, auf weitere fehlerhafte Abrechnungen zu warten, um dann gegebenenfalls seinen Anteil zu kürzen, hieß es. Endgültig entschieden wird der Streit nun in Frankfurt. Das LG muss noch klären, ob das Haus die speziellen Voraussetzungen für den 70%-Schlüssel erfüllt. Ist das nicht der Fall, hat der Vermieter beim Abrechnen größere Freiheiten: Er kann zwischen 50 und 70% der Kosten nach Verbrauch bemessen.