BGH präzisiert Voraussetzungen für Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss. Er hält fest, dass es zwar nicht Aufgabe eines Zivilgerichts sei, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, müsse das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln (Urteil vom 25.06.2019, Az.: X ZR 166/18).

Kind verletzt sich an zerbrochener Fensterscheibe

Der Kläger buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.

BGH: Vorinstanz muss örtliche Bauvorschriften anwenden

Das Landgericht hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.

BGH: Einhaltung örtlich zu erwartenden Standards entscheidend 

Das Berufungsgericht hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen – eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt – als ausreichend betrachtet hat, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der BGH hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, hätte hingegen eine besondere Gefährdungslage bestanden, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausgereicht hätte.

Sachverhalt hier hinreichend konkret vorgetragen

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der BGH den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als hinreichend konkret an. Zwar sei es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, müsse das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln. Das hat der BGH hier bejaht. Denn im Streitfall habe der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt sei hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen, so der BGH.

BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2019.