Beamter übersieht Verlängerungsklausel
Ein Beamter wollte nicht allein für einen Fehler haften und forderte einen Gesamtschuldnerausgleich. Er war als Leiter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei einem Landkreis tätig und hatte bei der Neuvergabe der Entsorgungsverträge eine Verlängerungsklausel übersehen. Dadurch musste der Kreis zeitweise zwei Unternehmen Abfall anliefern und es entstand ein Schaden von rund 1,3 Millionen Euro. Der Dienstherr verlangte von ihm wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung Schadensersatz. Das VG Hannover verurteilte ihn zur Zahlung von 286.000 Euro. Mit einer Zivilklage vor dem LG Hildesheim warf er der Landrätin des Kreises, seinem Dezernatsleiter und der Justiziarin vor, ebenfalls gravierende Fehler begangen zu haben - sie müssten einen Teil des Schadens tragen. Das Landgericht hielt sich für zuständig. Doch das OLG Celle verwies den Rechtsstreit auf die sofortige Beschwerde der Landrätin an das VG, weil der Klageanspruch seinen Rechtsgrund in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis habe. Dagegen legte der Bedienstete Rechtsbeschwerde ein - mit Erfolg.
BGH: Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entscheidend
Der BGH verwies die Sache am 07.01.2021 an das OLG zurück. Aus Sicht der Richter ist für den Ausgleichsanspruch mehrerer Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Satz 2 BeamtStG der Zivilrechtsweg eröffnet. Zwischen den Parteien habe bis zu dem Schadensfall kein Rechtsverhältnis und damit auch keine öffentlich-rechtliche Beziehung bestanden. Der Anspruch sei bürgerlich-rechtlicher Natur. Zwar könne allein aus der Anwendbarkeit des § 426 Abs. 1 BGB nicht auf den privatrechtlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs geschlossen werden. Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner ist laut BGH gleichwohl ein Schuldverhältnis, das selbstständig neben der Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger steht.
Gesamtschuldner stehen sich als Privatpersonen gegenüber
Für die Beurteilung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs sei demnach allein das Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten maßgeblich. Auch wenn der Ausgleichsanspruch in sachlichem Zusammenhang mit der Haftung von Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn stehe, stünden sich hier die Gesamtschuldner als Privatpersonen gegenüber. Aus diesem Grund sind dem III. Zivilsenat zufolge für den Rechtsstreit auch nicht nach § 126 Abs. 1 und 2 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte zuständig - auch wenn das Zivilgericht inzident beamtenrechtliche Fragen prüfen muss.