Äußerungen eines Mediziners in informierender Werbung zitiert
Ein Arzt, der sich 2019 auf einer Pressekonferenz zum Reizdarmsyndrom geäußert hatte, tauchte ohne seine vorherige Kenntnis in einem einseitigen Werbeartikel in einer Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts auf. In der Werbung für ein probiotisches Produkt wurde er bei der Darstellung von Diagnoseschwierigkeiten des Reizdarmsyndroms unter Nennung seines Namens zitiert. Weil er seinen Ruf geschädigt sah und nicht in Verbindung mit dem werbenden Unternehmen gebracht werden wollte, erhob er nach erfolgloser Abmahnung unter anderem die Unterlassungsklage gegen den Probiotikumhersteller. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen seine Forderungen ab. Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte er keinen Erfolg.
Kein unbefugter Namensgebrauch nach § 12 BGB
Auch der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB: Eine unberechtigte Namensanmaßung läge nur dann vor, wenn der Hersteller den Namen zur Kennzeichnung seines Produkts verwendet hätte - hier wurden aber laut den Karlsruher Richtern nur einzelne fachliche Äußerungen des Mediziners unter Beifügung seines Namens teilweise wörtlich und teilweise sinngemäß zitiert. Der Artikel erwecke nicht den Eindruck, dass das angepriesene Erzeugnis dem Arzt zuzurechnen sei. So tauche der Name nur im Fließtext ohne Hervorhebung auf.
Keine Verletzung des vermögenswerten Gehalts seines Namens
Dem Arzt stehe auch kein Anspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zu, denn dem I. Zivilsenat zufolge liegt keine Verletzung des vermögenswerten Zuweisungsgehalts seines Rechts am eigenen Namen vor. Grundsätzlich begründe die unbefugte Nutzung des Namens für Werbezwecke durchaus einen Unterlassungsanspruch. Bei einer Güter- und Interessenabwägung sei hier aber das schützenswerte Interesse der Allgemeinheit an Information einzustellen: Der Artikel stelle zunächst die Diagnoseschwierigkeiten dar und gebe in diesem Zusammenhang die Äußerungen des Arztes wieder. Damit ermögliche die Anzeige dem Leser, sich weiter in diese Richtung zu informieren und seine eigene Praxis zu hinterfragen.
Trennung von Information und Anpreisung
Nach Ansicht des BGH vermittelt der Artikel nicht den Eindruck, dass der Kläger für die Hergabe seines Namens bezahlt werde oder dass er die beworbene Therapie befürworte. Seine Äußerungen, die im Übrigen auch im Internet frei verfügbar sind, dienten nur der Darstellung der Schwierigkeiten der Patienten, bis endlich die richtige Diagnose "Reizdarmsyndrom" gestellt werde. Die "vielversprechende Alternative" hingegen stütze der Artikel auf andere Fremdquellen. Der Durchschnittsleser - Akademiker - erkenne diese Trennung auf Anhieb und nehme keinerlei Positionierung des zitierten Mediziners im Hinblick auf das beworbene Produkt an.