Zeitliche Begrenzung der Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten

Auch für den Fall der Herabsetzung des Haftkapitals ist die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB zeitlich zu begrenzen. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt dabei laut Bundesgerichtshof unabhängig von der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister bereits mit positiver Kenntnis der Gesellschaftsgläubiger.

Insolvenzverwalter klagt nach Ablauf der Nachhaftungsfrist

Ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Containerschiffsgesellschaft mbH & Co. KG nahm einen Kommanditisten der Schuldnerin nach durch Ausschüttungen wieder aufgelebter Außenhaftung auf Zahlung weiterer 43.000 Euro in Anspruch. Im Dezember 2012 war die Hafteinlage auf 14.700 Euro herabgesetzt worden, was den beiden Hauptgläubigern der Gesellschaft bekannt war. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte im Juli 2013. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2016 erhob der Verwalter im März 2018 Klage. Während das Landgericht Hamburg ihr stattgab, scheiterte sie beim Oberlandesgericht Hamburg, da eine weitergehende Haftung des Kommanditisten infolge Ablaufs der sich aus § 160 HGB analog ergebenden fünfjährigen Nachhaftungsfrist erloschen sei.

BGH: Positive Kenntnis von Herabsetzung ist entscheidend

Der BGH teilt die Ansicht des OLG. Die Nachfrist für die Haftung sei analog § 160 Abs. 1 HGB vor Klageerhebung abgelaufen gewesen. Damit scheide ein die neue Haftsumme übersteigender Anspruch der Altgläubiger aus. Die Frist habe am Tag der positiven Kenntniserlangung durch die Hauptgläubiger im Dezember 2012 zu laufen begonnen und damit mit Ablauf des entsprechenden Tages im Dezember 2017 geendet. Die Klage sei erst im Juli 2018 bei Gericht eingegangen und daher abzuweisen. Der II. Zivilsenat weist darauf hin, dass die Fünfjahresfrist sowohl bei der GbR als auch bei der nicht eingetragenen OHG mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da mangels Eintragung schon nicht an die Publizität des Handelsregisters angeknüpft werden könne. Für den ausscheidenden Kommanditisten könne wegen der identischen Interessenslage nichts anderes gelten. Eine Benachteiligung von Altgläubigern liege darin nicht. Immerhin hätten sie einen Zeitraum von fünf Jahren, um auf die veränderte Haftungslage zu reagieren.

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - II ZR 37/20

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2021.