Youtube muss nur Name und Anschrift an Dritte herausgeben
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Lädt ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Filme auf Youtube hoch, muss die Videoplattform nur den Namen und die Anschrift des Users an den Auskunftsberechtigten herausgeben. Nach einem sechs Jahre andauernden Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof am 10.12.2020 entschieden, dass weder die E-Mail-Adresse noch die IP-Adresse oder gar die Telefonnummer des Kontoinhabers bei Youtube an die Filmrechteinhaberin herausgegeben werden müssen.

Geschützte Filme hochgeladen

Auf Youtube hatten drei Nutzer 2013 und 2014 zwei Filme zum kostenlosen Anschauen hochgeladen, die noch urheberrechtlichen Schutz genossen. Die Plattform verlangt von ihren Benutzern, die Dateien online stellen wollen, die Einrichtung eines Kontos. Sie mussten dazu ihren Namen und eine E-Mail-Adresse angeben, darüber hinaus konnten sie der Plattform noch weitere Daten zur Verfügung stellen. Außerdem willigten sie in die Speicherung ihrer IP-Adresse ein. Die Constantin Film Verleih als Urheberrechteinhaberin verklagte die Videoplattform auf Herausgabe der IP-Adresse, der E-Mail-Adresse sowie der Telefonnummer der betreffenden Kontoinhaber, um Schadensersatzforderungen aus dem Urheberrechtsgesetz gegen diese geltend machen zu können. Youtube weigerte sich, über den Namen hinaus weitere Daten herauszugeben.

Prozessgeschichte

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, das dortige Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte die Videoplattform zur Herausgabe der E-Mail-Adressen. Beide Parteien verfolgten ihre Ziele vor dem Bundesgerichtshof weiter. Dieser legte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung des Begriffs "Adresse" in Art. 8 Abs. 2a der Urheberrechtsrichtlinie vor. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die Richtlinie nur die postalische Anschrift bezeichnet, erging nun das Urteil aus Karlsruhe: Das Ersturteil wurde wiederhergestellt und die Revision der Filmeverwerterin abgewiesen.

Anschrift ist keine E-Mail-Adresse

Die Anschrift im Sinn von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst demnach weder die E-Mail- noch die IP-Adresse oder die Telefonnummer, sondern allein die postalische Anschrift, so der I. Zivilsenat. Die Inhaberin der Filmrechte könne daher nur den Namen und die postalische Anschrift der Kontoinhaber fordern. Die unionsgerechte Auslegung des § 101 UrhG ergebe laut EuGH keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber mit § 101 UrhG über den unionsrechtlichen Auskunftsanspruch hinausgehen wollte. Für eine analoge Anwendung bestehe mangels Regelungslücke kein Raum. Ein weitergehender Anspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) scheide ebenfalls aus.

BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2020.