Youtube muss Daten von Raubkopierern wohl nicht herausgeben

Die Videoplattform Youtube muss das Verfolgen von Raubkopierern höchstwahrscheinlich nicht durch die Herausgabe von Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse an die Rechteinhaber ermöglichen. Das zeichnete sich am 15.10.2020 in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ab. Das Urteil soll am 10.12.2020 verkündet werden. Geklagt hat der Filmverleiher Constantin.

Verantwortliche verbergen sich hinter Decknamen

Constantin will Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei Youtube eingestellt hatten. Dort wurden sie tausendfach abgerufen. Aber die Verantwortlichen verbergen sich hinter Decknamen. Und anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie Youtube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet den Betreiber aber nur zur Herausgabe von "Namen und Anschrift". Auch die zugrundeliegende EU-Richtlinie spricht lediglich von "Namen und Adressen". Das hilft Filmfirmen wie Constantin wenig, weil genau diese Daten Youtube im Normalfall nicht bekannt sind.

EuGH hat Begriff "Adresse" bereits ausgelegt

Die BGH-Richter sind eigentlich der Meinung, dass damit heutzutage auch E-Mail-Adressen und sogar Telefonnummern gemeint sein könnten - schließlich schreiben sich die Leute über das Smartphone auch Nachrichten. Das hat der Europäische Gerichtshof, dem die Richter den Fall vorgelegt hatten, aber inzwischen ausgeschlossen. Der EuGH sollte Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beantworten. Der BGH wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt. Der EuGH hat durch Urteil vom 09.07.2020 im Wesentlichen entschieden, dass der in der Richtlinie verwendete Begriff "Adressen" diese Daten nicht umfasst. Damit ist der Ausgang auch am BGH vorgezeichnet. Der Senat sei an das gebunden, was der Gesetzgeber gewollt habe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Anwalt von Youtube verweist auf neues "Content ID"-System

Der Anwalt von Constantin kritisierte, damit laufe der Auskunftsanspruch ins Leere. Youtube kenne weder die echten Namen noch die Anschriften. Der Anwalt von Youtube entgegnete, das Problem komme gar nicht mehr vor, seit die Plattform das System "Content ID" einsetze. Das ist eine speziell entwickelte Software, die überprüft, ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen.

BGH - I ZR 153/17

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2020 (ergänzt durch Material der dpa).