Rückzahlungen für Corona-Reisen: Auf den Rücktrittszeitpunkt kommt es an

Zu Beginn der Corona-Pandemie fielen viele Urlaubspläne ins Wasser. Streit mit den Reiseveranstaltern um Rückzahlungen waren oft die Folge, die Rechtslage jedoch unklar. Nach dem EuGH hat nun auch der BGH zur Thematik entschieden.

Der BGH entschied in drei Fällen über für das Jahr 2020 gebuchte Pauschalreisen (Urteil vom 28.01.2025 - X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22). Für einen Kläger sollte es nach Japan gehen, für zwei weitere nach Mallorca, ein Mann hatte eine Ostseekreuzfahrt gebucht - alle traten nach Ausbruch der Pandemie von ihrer Reise zurück. Als später Einreiseverbote verhängt beziehungsweise die Reisen Corona-bedingt abgesagt wurden, verlangten sie von den jeweiligen Veranstaltern Rückzahlungen ihrer Anzahlungen und Stornokosten.

Als die Fälle 2022 in Karlsruhe landeten, war sich der BGH nicht sicher, ob bei der rechtlichen Beurteilung nur die außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich sind, oder ob auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise aufgetreten waren, beispielsweise Änderungen der dynamischen Pandemielage. Er legte die Frage dem EuGH vor. Die Luxemburger Richterinnen und Richter entschieden im Februar 2024, dass nach der EU-Pauschalreiserichtlinie nur die Situation zu berücksichtigen ist, die im Zeitpunkt des Rücktritts bestand (Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22).

Wann sind Beeinträchtigungen wahrscheinlich?

Der BGH hob nun in allen drei Fällen das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Landgerichte zurück. Die vorgebrachten Einreiseverbote und die Absage der Reise dürften bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattfanden, so der BGH. Die Gerichte müssten beurteilen, ob schon beim Reiserücktritt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bestand. Ist dies der Fall, können die Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen. Im Falle der Japanreise hatte das Landgericht zwar entschieden, dass beim Rücktritt noch kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Zustand vorlag - allerdings mit fehlerhafter Begründung, so der BGH.

So reiche es nicht aus, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung zu verneinen, weil es beim Rücktritt noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die Maßnahmen dort vor allem auf eine Verhinderung von Infektionen zielten. Das Gericht müsse klären, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl der Maßnahmen hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Infektionsgefahr waren, und nicht sicher war, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen würden, um diese Gefahr abzuwenden.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 - X ZR 53/21

Redaktion beck-aktuell, js, 28. Januar 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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