Ein Inkassounternehmen begehrt von einer Bank aus abgetretenem Recht im Weg der Stufenklage Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte verlangen zu können. Eine Kundin, die seit 2012 bei der Bank ist, hatte im August 2021 Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte an das Inkassounternehmen abgetreten. Gleiches galt für die gegenüber der Bank bestehenden Auskunftsansprüche.
Das Inkassounternehmen verlangte eine Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit 1. Januar 2018 angefallen sind. Das AG hatte die Bank zur Auskunftserteilung verurteilt, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es war davon ausgegangen, dass die Auskunftsansprüche der Kundin gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden können. Die Revision des Inkassounternehmens hatte insoweit Erfolg, als der BGH das Berufungsurteil aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB stehe einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen (Urteil vom 24.09.2024 – XI ZR 111/23).
Abtretung möglich
Der BGH benannte zunächst einige Anspruchsgrundlagen, nach denen Bankkunden Auskünfte von ihren Banken einfordern können. Es gebe Ansprüche auf Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 EGBGB i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG und auf Auskunftserteilung aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB. Der Anspruch aus § 10 ZKG bestehe in zeitlicher Hinsicht allerdings erst seit Inkrafttreten der Norm am 31. Oktober 2018.
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche sei auch nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen, fährt der BGH fort. Die Auskunftsansprüche der Bankkundin hätten keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Sie beträfen ausschließlich die von der Bank erhobenen Entgelte. Ein Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin sei ausgeschlossen.
Der BGH sieht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Bank, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändere sich die von der Bank geschuldete Leistungshandlung nicht.
Die Übertragung des Anspruchs aus § 10 ZKG scheitere auch nicht daran, dass der Anspruch nur für Verbraucher gelte. Die Verbrauchereigenschaft sei lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hänge nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab.
Zweck der Auskunftsansprüche steht nicht entgegen
Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht aus Sicht der Bundesrichter und -richterinnen nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d Abs. 1 BGB und nach § 10 ZKG bezweckten nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält oder ob ihm Ansprüche zustehen.
Das Berufungsgericht muss sich nun unter anderem mit der streitigen Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und gegebenenfalls mit dem Einwand der Bank zu befassen haben, diese habe ihre Informationspflichten bereits ordnungsgemäß erfüllt. Nicht in Frage kommen laut BGH Ansprüche der Kundin gegen die Bank auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen. Denn diese sind mit Vertragsschluss zwischen Bank und Kundin durch Zeitablauf erloschen und konnten daher im Jahr 2021 nicht mehr abgetreten werden.